In für UNTERNEHMER

Bei an Kinobesucher verkauften Snacks wie Popcorn in Wärmebehältern oder Nachos und Hotdogs mit verschiedenen Saucen handelt es sich nicht um sonstige Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen. Stattdessen geht man bei diesem sogenannten „Fingerfood“ von einer begünstigten Lieferung von Nahrungsmitteln aus. Nach Einschätzung des BFH unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung überwiegt in diesem Fall beim Erwärmen der Speisen noch die bloße Warenabgabe. Für die Zuordnung zum Regelsteuersatz muss über die Aufbereitung von Lebensmitteln hinaus mindestens ein weiteres Dienstleistungselement hinzukommen, beispielsweise zusätzliche Verzehrmöglichkeiten.
BFH 18.2.09, V R 90/07,
BFH 18.12.08, V R 55/06, DStR09, 527; 10.8.06, V R 38/05, BStBl II 07, 482; 26.10.06, V R 59/04, BStBl II 07, 487
BMF 16.10.08, IV B 8 – S 7100/07/10050, BStBl I 08, 949


Zwar ist die Aufbereitung von Lebensmitteln zu einem bestimmten Zeitpunkt in einen verzehrfertigen Snack nicht notwendig mit ihrer Vermarktung verbunden und kann deshalb dem Dienstleistungsbereich zuzurechnen sein. Allerdings erlaubt alleine das Erwärmen der Speisen noch nicht die Zuordnung als sonstige Leistung. Der Verkauf von Popcorn, Süßigkeiten, Eis oder Hotdogs über die Theke erfolgt ohne besondere Vorrichtungen zum Verzehr. Die Kinobestuhlung zählt nicht dazu.
Der Tenor des Urteils bleibt auf der Linie zur Beurteilung von Imbissständen mit Sitzgelegenheit oder zum Verkauf auf der Hand zum Mitnehmen. Diese Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken hatte der BFH jüngst in mehreren Urteilen definiert, die von der Verwaltung übernommen worden waren.