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Hochzeits- und Trauerredner können nach Auffassung des BFH unter bestimmten Voraussetzungen den ermäßigten Steuersatz als ausübende Künstler in Anspruch nehmen.

Sachverhalt

Im Streitfall machte der Kläger für die von ihm gehaltenen Hochzeits-, ­Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden den ermäßigten Steuersatz geltend. Finanzamt und Finanzgericht gingen von der Anwendung des ­Regelsteuersatzes aus.
BFH 3.12.15, V R 61/14

Entscheidung

Demgegenüber hält der BFH die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für möglich. Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent erfasst nach Auffassung der Richter auch die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.
Nach Auffassung des BFH kommt es für die Steuerbegünstigung der Darbietungen ausübender Künstler nicht auf die Art der Vergütung an. Sie muss entgegen dem Urteil des FG nicht in einer von einem Zuhörer oder Zuschauer gezahlten Eintrittsberechtigung bestehen, sondern liegt auch bei einer Vergütung durch den Veranstalter des Ereignisses, wie etwa dem Hochzeitspaar bei einer Hochzeit, vor.

Praxishinweis

Entscheidende Bedeutung misst der BFH dem Begriff des „ausübenden Künstlers“ zu. Für die Darbietungen des Trauer- oder Hochzeitsredners müssen eigenschöpferische Leistungen prägend sein.
Schablonenartige Redetätigkeiten sind danach nicht begünstigt. Da das FG hierzu keine Feststellungen getroffen hatte, hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.

Anmerkung

Dem Redner ist daher zu empfehlen, das Eigenschöpferische seiner Rede in
allen Werbeträgern (Flyer, Zeitungsanzeigen) und
besonders in den Vertrags- und Vergütungsvereinbarungen klar herauszustellen.
Da dem Redner die Ausgestaltung der Rede im Einzelnen überlassen bleiben muss („… keine schablonenartige Tätigkeit …“), werden in den Vereinbarungen eher wertauffüllungsbedürftige Formulierungen unvermeidlich sein. Gleichzeitig sollte der individuelle Zuschnitt des Einzelauftrags betont werden:

Beispiele

„[Der Redner] wird die besonderen Verdienste des Verstorbenen recherchieren und diese in gebührender Weise würdigen, ohne zu theatralisch zu werden. Er wird die wichtigen Lebensphasen des Verstorbenen darstellen und dabei seine Familie möglichst mit einbeziehen.“
[Der Redner] wird berücksichtigen, dass das Hochzeitspaar sich besonders dem Tierschutz verschrieben hat. Dazu wird er versuchen, sich mit den Haustieren des Hochzeitpaares ‚anzufreunden‘ und diese an geeigneter Stelle in der Rede zu integrieren.“