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Eine zusätzliche Abfindung für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahrnehmung einer sogenannten Sprinterklausel ist ermäßigt zu besteuern. Nach Auffassung des Finanzgerichts Hessen kann die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insgesamt betrachtet werden.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um eine Arbeitnehmerin, die mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu einem Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung eine sogenannte Sprinterklausel vereinbart hatte. Nach dieser Klausel wurde der Steuerpflichtigen das Recht eingeräumt, gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. Von diesem Recht machte die Steuerpflichtige Gebrauch. Das FA unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses resultierende Abfindung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den aufgrund der Ausübung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruch gab das FG Hessen der Klage statt. Es entschied, dass die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers erfolge. Eine im Gegenzug gezahlte Abfindung sei daher in der Regel als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Dies gelte grundsätzlich auch für eine (zusätzliche) Abfindung, die für die (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahrnehmung einer sogenannten Sprinterklausel gezahlt wird. Auch in diesem Fall könne die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insgesamt betrachtet werden. Der weitere Abfindungsbetrag sei daher ebenfalls gemäß § 34 EStG ermäßigt zu besteuern.

Fundstelle
FG Hessen 27.7.21, 10 K 1597/20