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Arbeitslohn, der für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet wird, kann als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der sogenannten Fünftelregelung zu besteuern sein, wenn wirtschaftlich vernünftige Gründe für die zusammengeballte Entlohnung vorliegen, so der BFH.
BFH 7.5.15, VI R 44/13

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige war als Vorstand einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung, die sich überwiegend aus Spenden finanziert, tätig. Die Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der Stiftung waren in einem Dienstvertrag geregelt. Streitig war, ob es sich bei der von der Stiftung erhaltenen Tätigkeitsvergütung um ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn für mehrere Jahre handelte, da der Lohnzahlungszeitraum ausnahmsweise und mit Einverständnis des Steuerpflichtigen von 12 auf 14 ­Monate erweitert worden war.
Dadurch sei der monatliche Durchschnittsbetrag der Bezüge um mehr als 10 Prozent reduziert und eine möglicherweise unangemessen hohe gemeinnützigkeitsschädliche Vergütung i.S. von § 55 AO vermieden worden.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekam der Steuerpflichtige beim BFH recht. Als ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte kommen insbesondere Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 1. Halbsatz EStG).
Eine Tätigkeit ist mehrjährig, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf ­Monaten umfasst (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz EStG).
Anders als bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit muss es sich, wenn es um die ermäßigte Besteuerung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geht, bei der mehrjährigen Tätigkeit nicht um eine ­abgrenzbare Sondertätigkeit handeln.
Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Tätigkeit selbst von der regelmäßigen Erwerbstätigkeit ­abgrenzbar ist oder die in mehreren Veranlagungszeiträumen erdiente Vergütung auf einem besonderen Rechtsgrund beruht, der diese von den laufenden Einkünften unterscheidbar macht.
Eine Einschränkung des Wortlauts des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht erforderlich. Sie mag jedoch bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aber auch bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit angezeigt sein.
Denn anders als bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist es bei den Gewinneinkunftsarten nicht außergewöhnlich, dass in den laufenden Einkünften neben gleichmäßigen auch zufällige und schwankende Einnahmen enthalten sind. Der selbstständig Tätige ist in seinen finanziellen und wirtschaftlichen Dispositionen grundsätzlich frei und unabhängig.
Dementsprechend ist beim Arbeitnehmer jede Vergütung für eine Tätigkeit, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst, atypisch zusammengeballt und damit „außerordentlich“ i.S. des „§ 34 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Es müssen jedoch wirtschaftlich vernünftige Gründe für die zusammengeballte Entlohnung vorliegen. Diese können sowohl in der Person des ­Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers vorliegen. Das Merkmal der wirtschaftlich vernünftigen Gründe dient der Verhütung von Missbräuchen. Deshalb schließt nur eine willkürliche, wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Zusammenballung allein aus steuerlichen Gründen die Anwendung der Tarifbegünstigung auf mehrjährigen Arbeitslohn aus. Derartige Gründe ­lagen im Streitfall in Form der gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründe vor.