In für Erben, Steuer-Tipps für ALLE

Der BFH hat entschieden, dass vom Erben getragene Steuerberatungskosten für die Nacherklärung von Einkünften des Erblassers unter den Begriff der Nachlassregelungskosten fallen. Nach § 10 Abs. 5 ErbStG sind die Kosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind dagegen nicht abzugsfähig. |

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige machte nach dem Tod ihres Vaters als Alleinerbin in ihrer Erbschaftsteuererklärung Aufwendungen für die Erstellung berichtigter Einkommensteuererklärungen (Nacherklärung von in der Schweiz erzielten Kapitalerträgen) und für die Räumung der vom Vater bis zum Tod genutzten Wohnung, an der sie schon zu Lebzeiten des Vaters zu einem Viertel Miteigentümerin gewesen ist, geltend. Das beklagte Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Aufwendungen für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen und für die Räumung der Wohnung zu berücksichtigen.

Das FG hatte der Klage hinsichtlich der Steuerberatungskosten stattgegeben, hinsichtlich der Räumungskosten die Klage jedoch abgewiesen (FG Baden-Württemberg 15.5.19, 7 K 2712/18).

Entscheidung

Der BFH entschied, die Steuerberatungskosten sowie die Kosten für die Räumung der Wohnung des Erblassers seien im Streitfall abziehbar.

Die Abgrenzung zwischen Kosten der Nachlassregelung und Kosten der Nachlassverwaltung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Kosten der Nachlassregelung gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG erfordern einen unmittelbaren Zusammenhang der Kosten mit den jeweiligen Abzugstatbeständen.

Dies sei – so der BFH – hinsichtlich der Steuerberatungskosten erfüllt. Diese Kosten dienen dazu, den Umfang der Nachlassverbindlichkeiten – nämlich der Steuerschulden – zu klären. Sie gehören nicht zu den Kosten der Nachlassverwaltung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG.

Der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang mit dem Erwerb von ­Todes wegen stehe im Streitfall außer Frage. Es sei unschädlich, dass die Kosten dem Grunde und der Höhe nach durch einen eigenen Entschluss der Steuerpflichtigen ausgelöst wurden.

Die Räumungskosten seien ebenfalls nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig. Insoweit lägen Nachlassregelungskosten vor, weil die Auflösung des Haushalts des Erblassers darauf gerichtet sei, mit der persönlichen Habe des Erblassers zweckentsprechend zu verfahren. Sowohl die Wohnung als auch die in der Wohnung befindlichen persönlichen Gegenstände des Erblassers können zum Nachlass gehören, müssen dies aber nicht. Regelmäßig seien sie in das Eigentum des Erben übergegangen, können aber auch geliehen oder gemietet und damit an Dritte herauszugeben sein. Es gehöre zur tatsächlichen Feststellung des Nachlasses, hierüber Gewissheit zu erlangen.

Praxistipp | Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als Nachlassregelungskosten abzugsfähig. Damit weicht der BFH von den gleichlautenden Erlassen der Länder ab (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder 11.12.15, S 3810, BStBl I, 1028). Der BFH konnte deshalb offenlassen, ob dem Grunde nach außerdem Erblasserschulden nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG vorliegen.

Auch Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung können demnach als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein. Die Sichtung des Nachlasses gehört danach noch zur (begünstigten) Regelung, die Verwertung einzelner Nachlassgegenstände zur (nicht begünstigten) Verwaltung des Nachlasses.

Fundstelle
BFH 14.10.20, II R 30/19