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Werden Pflichtteilsansprüche bis zum Tod des Erben verzinslich gestundet, fließen die Zinserträge nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg selbst dann unmittelbar mit dem Tod zu, wenn der Nachlass vorwiegend aus Immobilien besteht und tatsächlich kein Geld geflossen ist.
FG Hamburg vom 1.10.2009, Az. 6 K 45/07


In einem vom Finanzgericht Hamburg zu beurteilenden Sachverhalt stundeten die Kinder ihre Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Vaters bis zum Tod der erbenden Mutter. Die Ansprüche der Kinder sollten mit 5 % im Jahr verzinst und ebenfalls gestundet werden. Als die Mutter einige Jahre später verstarb, waren die Zinsen auf rund 20.000 EUR pro Kind aufgelaufen.
In Ihren Einkommensteuererklärungen erklärten sie die Zinserträge aufgrund des fehlenden Zuflusses nicht als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Zwar seien die Zinsforderungen mit dem Tod der Mutter fällig geworden, doch führe allein die Fälligkeit gestundeter Zinsen noch nicht zum Zufluss derselben, so die Argumentation der Erbengemeinschaft.
Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, an dem die Erbengemeinschaft die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Nachlass erhält. Über Einnahmen in Geld kann zumindest dann wirtschaftlich verfügt werden, wenn der Betrag bar ausgezahlt oder einem Bankkonto gutgeschrieben wird.
Die Fälligkeit einer Leistung begründet regelmäßig zwar noch keinen Zufluss. Gleichwohl führt nicht nur der Eintritt des Leistungserfolgs zu einem Zufluss. Ausreichend ist bereits, wenn eine Person die Möglichkeit hat, den Leistungserfolg herbeizuführen. Insoweit ist nicht die zivilrechtliche, sondern die tatsächliche Sachherrschaft entscheidend.