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Das Entstehen eines Auflösungsverlusts i.S. des § 17 EStG setzt unter anderem voraus, dass die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten feststeht.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige war Geschäftsführer einer GmbH und an dieser zu 50 Prozent beteiligt.
Im April 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet; im Mai 2010 wurden alle Aktiva (der gesamte Betrieb) veräußert.
Das Insolvenzverfahren war im Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung des FG noch nicht abgeschlossen.?

Der Steuerpflichtige hatte im Juli 2009 eine Höchstbetragsbürgschaft für Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber einer Bank übernommen. Im August 2010 nahm die Bank den Steuerpflichtigen aus der Bürgschaft auf Zahlung in Anspruch.
Nach mehrmonatigen Verhandlungen und wechselseitigem Schriftverkehr teilte die Bank dem Steuerpflichtigen im Mai 2011 mit, dass sie ihn bei Zahlung eines Betrags in Höhe von 60.000 EUR bis zum 10.6.2011 aus der Bürgschaft entlasse.
Nach Erhalt des Betrags erhielt der Steuerpflichtige von der Bank die schriftliche Bestätigung, dass sie keine Rechte aus der Gesamtbürgschaft mehr geltend mache.
Streitig war, ob der Steuerpflichtige bereits im Veranlagungszeitraum 2010 einen Verlust gemäß § 17 EStG geltend machen konnte.
Das FA vertrat hierzu die Auffassung, die nachträglichen Anschaffungskosten wegen Inanspruchnahme aus der Bürgschaft der Bank hätten erst mit Abschluss des Vergleichs im Jahr 2011 festgestanden, sodass der Auflösungsverlust insgesamt erst 2011 zu berücksichtigen sei.

Entscheidung

Diese Auffassung des FA hat der BFH bestätigt. Denn das Entstehen eines Auflösungsverlusts i.S. des § 17 Abs. 2 und 4 EStG setzt u.a. voraus, dass die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten feststeht. Im Streitjahr 2010 standen jedoch die nachträglichen Anschaffungskosten des Steuerpflichtigen aus der streitbefangenen Höchstbetragsbürgschaft noch nicht fest, sodass der Auflösungsverlust auch noch nicht entstanden war.
Dies ergab sich aus der Tatsache, dass im Streitjahr 2010 als auch noch im Jahr 2011 schriftliche und telefonische Verhandlungen über die Höhe der Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen geführt wurden, sodass in 2010 noch nicht abzusehen war, in welcher Höhe der Steuerpflichtige in Anspruch genommen würde.