In für ANLEGER, Steuer-Tipps für ALLE

Erhält ein Anleger für Verluste, die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, Entschädigungszahlungen, sind diese nach Meinung des hessischen FG als besondere Entgelte und Vorteile i. S. d. § 20 EStG zu erfassen. Voraussetzung ist ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion, bei der ein Verlust entstanden ist oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird.

Sachverhalt

Streitig war, ob eine Entschädigungszahlung für Verluste aufgrund eines Beratungsfehlers, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage gezahlt wurde, im Streitjahr bei den Einkünften aus Kapitalvermögen der Besteuerung zu unterwerfen war.

Entscheidung

Das FG entschied, dass der der Steuerpflichtigen im Streitjahr zugeflossene Nettobetrag vollumfänglich in Höhe von rund 41.000 EUR gemäß § 20 Abs. 3 EStG der Einkommensteuer zu unterwerfen war.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind derartige Entschädigungszahlungen, die Anleger für Verluste erhalten, die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, besondere Entgelte und Vorteile i. S. d. § 20 Abs. 3 EStG i. V. m. § 20 Abs. 1 oder 2 EStG, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden ist oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird. Das gilt auch, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt und im Übrigen auch bei Entschädigungszahlungen für künftig zu erwartende Schäden. Dieser Auffassung schließt sich das FG an.

Im Streitfall wurde aufgrund eines Beratungsfehlers im Zusammenhang mit dem Erwerb von Investmentanteilen der Steuerpflichtigen zum Ausgleich der aus dieser Transaktion erlittenen Verluste eine Entschädigung geleistet. Da die Entschädigungszahlung geleistet wurde, um diese konkret erlittenen Verluste auszugleichen, hatte auch der erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit einer jeweiligen Transaktion bestanden.

Die Schadenersatzzahlung i. S. d. § 20 Abs. 3 EStG unterlag auch „materiellrechtlich“ dem Kapitalertragsteuerabzug (§ 43 Abs. 1 S. 2 EStG).

Fundstelle
FG Hessen 7.6.21, 11 K 1725/16, Rev. zugelassen