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Das Bundesfinanzministerium hat in einem ausführlichen Schreiben Stellung zu den Voraussetzungen des Entlastungsbetrags für „echte“ Alleinerziehende bezogen. Leider fehlen in diesem Schreiben einige wichtige Informationen, die im Folgenden aufgegriffen werden.

Grundsätze zum Entlastungsbetrag

Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG haben echte Alleinerziehende. Das sind Elternteile, die allein mit mindestens einem Kind, für das noch Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, gemeinsam in einem Haushalt leben. Schädlich ist es für den Entlastungsbetrag, wenn ein alleinstehender Elternteil mit einer anderen volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bildet.

Der Entlastungsbetrag hat sich ab 2023 durch das Jahressteuergesetz 2022 erhöht. Er beträgt ab 2023 für das erste Kind 4.260 EUR (bisher 4.008 EUR) und für jedes weitere Kind jeweils 240 EUR (dieser Betrag hat sich nicht geändert).

Umsetzung der neuen BFH-Rechtsprechung

In dem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums zum Entlastungsbetrag wird der Grundsatz wiederholt, dass grundsätzlich keine Anspruchsvoraussetzungen für den Entlastungsbetrag bestehen, wenn der echte Alleinerziehende die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllt (BMF 23.11.22, IV C 8 – S 2265-a/22/10001:001; Rz. 5).

Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme. Das BMF weist auf die neue Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 28.10.2021 (III R 17/20 und III R 57/20) hin, die wohl zeitnah vor der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt stehen. Danach kann ein echter Alleinerziehender trotz Zusammenveranlagung im Jahr der Trennung oder Eheschließung den Entlastungsbetrag ausnahmsweise zeitanteilig geltend machen.

Keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person

Besonders ausführlich beschäftigt sich das BMF in seinem neuen Schreiben zum Entlastungsbetrag mit der Frage, wann eine schädliche Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person besteht und wann nicht. Hier die interessantesten Aussagen zu dieser brisanten Thematik:

* Grundsatz: Voraussetzung für den Anspruch auf den Entlastungsbetrag ist, dass der alleinerziehende Elternteil keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet.
* Ausnahme: Nur wenn es sich bei der volljährigen Person um ein Kind handelt, für das dem Elternteil noch Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht, ist eine Haushaltsgemeinschaft unschädlich.
* Haushaltsgemeinschaft I: Eine schädliche Haushaltsgemeinschaft ist anzunehmen, wenn die andere volljährige Person im Haushalt zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt oder durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit den Elternteil entlastet. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es auf den Umfang der Hilfe oder des Anteils an der im Haushalt anfallenden Arbeit nicht ankommt.
* Haushaltsgemeinschaft II: Ein gemeinsames Wirtschaften setzt nicht voraus, dass nur eine gemeinsame Kasse besteht. Es ist vielmehr bereits schädlich, wenn der Elternteil mit einer anderen volljährigen Person tatsächlich oder finanziell seinen Beitrag zur Haushalts- oder Lebensführung leistet.
* Kurze Anwesenheit: Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn die andere volljährige Person sich nur kurzfristig im Haushalt aufhält, beispielsweise zu Besuchszwecken oder aus Krankheitsgründen.
* Längere Abwesenheit: Eine schädliche Haushaltsgemeinschaft ist auch dann zu verneinen, wenn die andere volljährige Person nicht nur vorübergehend abwesend ist, beispielsweise wegen Strafvollzugs oder wegen Unterhaltung einer zweiten Wohnung aus privaten Gründen.
* Meldung: Die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft setzt nicht die Meldung einer anderen Person im Haushalt des Elternteils voraus.
* Beweislast: Der Elternteil, der den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG in seiner Einkommensteuererklärung geltend macht, ist in der Beweislast, sollte eine andere volljährige Person fälschlicherweise im Haushalt gemeldet sein.

Wichtiger Tipp für die Praxis

Ein wichtiger Hinweis fehlt in dem BMF-Schreiben vom 23.11.2022 leider, und zwar der Hinweis, dass bei Aufnahme eines volljährigen Flüchtigen aus der Ukraine durch einen Alleinerziehenden im Steuerjahr 2022 keine steuerschädliche Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 24b Abs. 3 Satz 2 EStG angenommen wird. Wird allerdings ein alleinerziehender Flüchtling aus der Ukraine mit Kind in einem Haushalt aufgenommen, bildet der alleinerziehende Flüchtling mit der aufnehmenden Person eine Haushaltsgemeinschaft. Der ukrainische Flüchtling hat bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag (Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, Verfügung v. 16.6.22, VI 305-S 2223-711).

Haushaltszugehörigkeit eines Kindes

Auch die Frage, ob ein Kind wirklich zum Haushalt eines echten Allein­erziehenden im Sinne von § 24b EStG gehört, prüfen die Sachbearbeiter in den Finanzämtern meist sehr streng. Ein Kind gehört zum Haushalt eines Elternteils, wenn es dort gemeldet ist, dauerhaft in der Wohnung lebt oder mit Einwilligung des Elternteils vorübergehend wegen Ausbildung oder Studiums auswärtig untergebracht ist.

fundstellen
* BMF 23.11.22, IV C 8 – S 2265-a/22/10001 :001,
* FinMin Schleswig-Holstein, Vfg. v. 16.6.22, VI 305-S 2223-711