In für ANLEGER, Steuer-Tipps für ALLE

Auch bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kann der Abzug von Kosten für Fahrten zu einem Vermietungsobjekt auf die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG) beschränkt sein, wenn sich an dem Objekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft und auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit befindet, so der BFH in einem aktuellen Urteil.?
BFH 1.12.15, IX R 18/15

Sachverhalt

Im Streitfall erzielten die Steuerpflichtigen (zusammen veranlagte Eheleute) Einnahmen aus der Vermietung von mehreren vermieteten Wohnungen in zwei Objekten. In ihrer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2010 machten sie hinsichtlich der beiden Objekte jeweils Fahrtkosten geltend, die sie auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs als Werbungskosten bei den beiden Objekten ansetzten.
Insgesamt wurden 380 Fahrten innerhalb eines Jahres zu den beiden Vermietungsobjekten unternommen. Das FA ließ dagegen einen Werbungskostenabzug nur mit der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 3 EStG) zu. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Entscheidung

Auch im Revisionsverfahren blieb es letztlich bei der klageabweisenden Entscheidung der Vorinstanz. Der BFH entschied, dass die Fahrtkosten der Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur beschränkt auf die Entfernungspauschale zum Abzug kommen.
Denn auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann ein Steuerpflichtiger eine regelmäßige Tätigkeitsstätte innehaben. Diese lag im Streitfall an den beiden Vermietungsobjekten vor.
Eine regelmäßige Tätigkeitsstätte liegt bei Vermietungseinkünften vor, wenn das vermietete Objekt der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft und auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit des Steuerpflichtigen ist.
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Tätigkeiten der Steuerpflichtige im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an dem oder den verschiedenen Vermietungsobjekten im Einzelnen wahrnimmt und welches konkrete Gewicht diesen Tätigkeiten zukommt.
Der regelmäßigen Tätigkeitsstätte muss eine hinreichend zentrale Bedeutung im Rahmen der mit dem Objekt erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zukommen.
Allein der Umstand, dass der Steuerpflichtige das Vermietungsobjekt im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht (z. B. zu Kontrollzwecken oder zur Ablesung von Zählerständen) reicht für die Annahme einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte noch nicht aus. Vielmehr ist eine gewisse Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der Tätigkeit am Vermietungsobjekt erforderlich.

Praxishinweis

Die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht im Wesentlichen in der Verwaltung seines Grundbesitzes. Bei nicht umfangreichem Grundbesitz erfordert diese Verwaltung in der Regel keine besonderen Einrichtungen, wie z. B. ein Büro, sondern erfolgt regelmäßig von der Wohnung des Steuerpflichtigen aus. Regelmäßige Tätigkeitsstätte ist dann die Wohnung des Steuerpflichtigen.
Aufwendungen für gelegentliche Fahrten zu dem vermieteten Grundstück sind in diesem Fall ohne betragsmäßige Einschränkungen als Werbungskosten entweder in tatsächlicher Höhe oder mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer abziehbar.
Sucht der Vermieter hingegen – wie im Streitfall – ein Vermietungsobjekt nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder auf, und wird er dort schwerpunktmäßig tätig, unterhält er – vergleichbar einem Arbeitnehmer – eine regelmäßige Tätigkeitstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG am Belegenheitsort des Vermietungsobjekts.
Denn dann wird dieses Objekt zum Mittelpunkt seiner auf dieses Objekt bezogenen Vermietungstätigkeit. Es ist dem Vermieter dann möglich, sich auf die immer gleichen Wege einzustellen und die anfallenden Wegekosten, z. B. durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, gering zu halten.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BFH ist zwar zur bis 2013 geltenden Rechtslage ergangen, gleichwohl hat sie auch für das ab 2014 geltende neue Reisekostenrecht Bedeutung, da § „9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG über § 9 Abs. 3 EStG auch weiterhin im Bereich der übrigen Überschusseinkünfte entsprechende Anwendung findet, nicht jedoch die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 EStG, die in dieser Form nur für Arbeitnehmer gilt.