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Die Kindergeldgewährung aufgrund einer Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit.

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Sachverhalt

Im Streitfall absolvierte die Tochter des Anspruchsberechtigten eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin, die nach der einschlägigen landesrechtlichen Verordnung drei Jahre dauert. Die Laufzeit des Ausbildungsvertrags begann am 1.9.2012 und endete am 31.8.2015. Die Abschlussprüfung fand im Juli 2015 statt; in diesem Monat wurden der Tochter auch die Prüfungsnoten mitgeteilt.

Die Familienkasse ging davon aus, dass eine Berufsausbildung bereits mit Ablauf des Monats endet, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, sodass es nicht auf das Ende der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit ankommt. Entsprechend hob sie daher die Festsetzung des Kindergeldes bereits ab August 2015 mit der Begründung auf, dass eine Ausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet.

Entscheidung

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren eingelegte Klage hatte Erfolg, der Anspruchsberechtigte bekam das Kindergeld für den Monat August zugesprochen. Dies sah auch der BFH im Revisionsverfahren so.

Er stellte heraus, dass in den bislang von ihm entschiedenen Fällen die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses war. Hiervon unterscheidet sich jedoch der entschiedene Streitfall, weil hier das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt ist.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre.

Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, war nicht einschlägig, da die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde, sodass das BBiG nicht anwendbar war. Damit endete die Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats August.

Fundstelle
BFH 14.9.17, III R 19/16