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Seit 2012 erhalten Eltern für volljährige Kinder unabhängig davon Kindergeld, wie hoch die Einkünfte und Bezüge des Kindes sind.
Verheiratete Kinder haben die Familienkassen indes bisher anders behandelt.
Verfügen diese über zu hohe Einkünfte bzw. zu hohen Unterhalt, bestand kein Anspruch auf Kindergeld.
Der Bundesfinanzhof hat die Familienkassen jetzt aber eines Besseren belehrt.
BFH-Urteil vom 17.10.2013, Az. III R 22/13, BFH-Urteil vom 17.6.2010, Az. III R 34/09
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Alte Rechtsprechung

Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erlosch der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Eheschließung. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag eine typische Unterhaltssituation voraussetzt, die infolge der Heirat wegen der zivilrechtlich vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten regelmäßig entfällt.

Hinweis

Der Kindergeldanspruch blieb nur dann erhalten, wenn die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das Kind auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte (sogenannter Mangelfall).

Neue Rechtsprechung

Das ungeschriebene Erfordernis einer „typischen Unterhaltssituation“ hatte der Bundesfinanzhof bereits im Jahr 2010 aufgegeben. Seit 2012 hängt der Kindergeldanspruch darüber hinaus nicht mehr davon ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen jährlichen Grenzbetrag nicht überschreiten.
Damit, so der Bundesfinanzhof, ist der Mangelfallrechtsprechung seitdem die Grundlage entzogen.

Kurzum

Wenn die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des volljährigen Kindes erfüllt sind, können Eltern seit 2012 Kindergeld auch dann beanspruchen, wenn ihr Kind z.B. mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist.