Entgeht dem Käufer eines Elektroautos eine (höhere) Umweltprämie, weil das Elektroauto vom Händler verspätet geliefert wird, steht dem Käufer gegen den Händler ein Schadenersatzanspruch zu. Hiergegen kann sich der Händler nicht pauschal auf Lieferverzögerungen und Produktionsengpässe beim Hersteller berufen, ohne diese näher darzustellen oder zu belegen. So lautet ein Urteil des AG München.
Sachverhalt
Der Kläger bestellte im Juni 2022 bei einem Autohaus einen Hyundai Kona Elektro. Als unverbindlicher Liefertermin war das Jahr 2022 angegeben. Im Jahr 2022 bestand bei Kauf eines Elektroneufahrzeugs ein Anspruch auf Zahlung einer Umweltprämie von 6.000 EUR. Nachdem keine Lieferung erfolgte, setzte der Kläger dem Autohaus eine Frist zur Lieferung bis 8.3.2023 und trat nach deren Ablauf vom Kaufvertrag zurück. Der Kläger erwarb anschließend bei einem anderen Händler ein Elektroauto der Marke Volvo und finanzierte dieses per Leasing. Ab dem 1.1.2023 belief sich die Umweltprämie nur noch auf 4.500 EUR.
Der Kläger verlangte wegen der unterbliebenen Lieferung nunmehr von dem Autohaus die Differenz der Umweltprämie (1.500 EUR), zusätzliche Leasingkosten sowie Bereitstellungs- und Abholungskosten für den Volvo. Weil das Autohaus eine Zahlung unter Verweis auf die Unverbindlichkeit des Liefertermins verweigerte, erhob der Kläger Klage.
Entscheidung
Das AG gab der Klage teilweise statt und verurteilte das beklagte Autohaus zur Zahlung von 1.924,04 EUR. Das AG begründet sein Urteil folgendermaßen:
Der Kläger kann Schadenersatz statt der Leistung verlangen. In Folge der Nichtlieferung des Fahrzeugs hat sich der Kläger ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Da zum Zeitpunkt dieser Ersatzbeschaffung die Umweltprämie 4.500 EUR betrug, anstatt wie im Juni 2022 noch 6.000 EUR, kann der Kläger die Differenz von 1.500 EUR als Schadenersatz statt der Leistung geltend machen. Gleiches gilt für die Fahrzeugbereitstellungskosten und die Kosten der Fahrzeugabholung. Auch diese wären bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten aus dem Kaufvertrag durch die Beklagte nicht angefallen.
Die seitens des Klägers geltend gemachten höheren Leasingkosten sind seitens der Beklagten nicht zu ersetzen. Es ergibt sich aus dem Leasingvertrag, dass der Kläger beim Leasingvertrag für den Kona eine Sonderzahlung i. H. v. 6.000 EUR leisten wollte, die im Leasingantrag für den Volvo nicht aufgeführt ist. Von daher sind bereits die Konditionen der Verträge nicht vergleichbar.
Beachten Sie | Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. In der Berufungsverhandlung schlossen die Parteien schließlich einen Vergleich über die Zahlung von 1.250 EUR.
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