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Arbeitslohn, der vom Arbeitgeber auf ein Vorsorgekonto eingezahlt wird, auf dem die Gelder von einem Treuhänder verwaltet und in Aktien und Renten investiert werden, ohne dass der Arbeitgeber eine Zugriffsmöglichkeit hat, sind vom Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Einzahlung auf das Vorsorgekonto zugeflossen.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Auszahlung des Guthabens erst mit Erfüllung der Vorsorgerichtlinien verlangen kann.
FG Hessen 20.7.15, 6 K 2258/13

Sachverhalt

Streitig war, ob ein Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitnehmer auf Teile seines variablen Arbeitseinkommens (z.B. Prämien) verzichtet und dieses vom Arbeitgeber in ein Vorsorgekonto eingebracht wird.
Ein Anspruch auf dieses Guthaben seitens des Mitarbeiters entstand erst aufschiebend bedingt mit Erfüllung der in der Vorsorgekonto-Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Auszahlung und nicht bereits im Verzichtszeitpunkt.

Entscheidung

Das FG entschied, dass Arbeitslohn, der nicht zur Auszahlung kommt und vom Arbeitgeber auf ein Vorsorgekonto eingezahlt wird, auf dem die Gelder von einem Treuhänder nach Maßgabe detaillierter Richtlinien treuhänderisch verwaltet und formgebunden in Aktien und Renten investiert werden, dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Einzahlung auf das Vorsorgekonto zufließen, auch wenn der Arbeitnehmer eine Auszahlung des Guthabens erst aufschiebend bedingt mit Erfüllung der Vorsorgerichtlinien verlangen kann.
Der Umstand, dass sich der Anspruch des Arbeitnehmers formal nicht ­gegen einen Dritten, sondern gegen den zahlungsfähigen und zahlungs­willigen Arbeitgeber selbst richtet, der Arbeitnehmer erst im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen eine Auszahlung des Vorsorgeguthabens verlangen kann und der erworbene Anspruch nur beschränkt abgetreten, verpfändet oder beliehen werden kann, steht dem Zufluss als ­Arbeitslohn gleichwohl nicht entgegen.

Beachten Sie?

In einem derartigen Fall handelt es sich um eine Schuldumschaffung (Novation). Mit dieser verfügt der Arbeitnehmer über seine bisherige Forderung, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Arbeitgeber die Lohnschuld durch Zahlung beglichen und der ­Arbeitnehmer den vereinnahmten Betrag in Erfüllung des neu geschaffenen Verpflichtungsgrunds dem Arbeitgeber sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte. Die Novation stellt sich dann als eine bloße Verkürzung des Leistungswegs dar.