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Hat die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, kann auch nach der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ein Einspruch mit einfacher E-Mail eingelegt werden, ohne dass diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muss.
BFH 13.5.15, III R 26/14

Sachverhalt

Die Familienkasse hatte im Januar 2013 eine zugunsten der Klägerin ­erfolgte Kindergeldfestsetzung aufgehoben und in dem Bescheid die E -Mail-Adresse der Familienkasse angegeben.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit einfacher E-Mail Einspruch ein, den die Familien­kasse als unbegründet zurückwies. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab. Da der Einspruch mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht wirksam eingelegt worden sei, liege ein bereits bestandskräftiger Aufhebungsbescheid vor.

Entscheidung

Der BFH widersprach der Auffassung des FG. Dabei hatte sich der BFH mit der „alten“ – bis zum 31.7.2013 geltenden – Fassung des „§ 357 Abs. 1 Satz 1 AO auseinanderzusetzen. Danach ist der Einspruch schriftlich einzu­reichen oder zur Niederschrift zu erklären.
Bereits nach bisheriger Rechtsprechung des BFH erfordert die „schrift­liche“ Einspruchseinlegung nicht, dass der Einspruch im Sinne der strengeren „Schriftform“ vom Einspruchsführer eigenhändig unterschrieben wird. Es reicht aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat.
Entsprechendes hat der BFH nun für einen elektronisch eingelegten Einspruch entschieden. Insoweit ist ein einfaches elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur (z. B. eine einfache E-Mail) geeignet, einen papiergebundenen, schriftlich eingelegten Einspruch zu ersetzen.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Dies ergab sich im Streitfall daraus, dass die Familienkasse in dem angegriffenen Bescheid ihre ­E-Mail-Adresse angegeben hatte.

Praxishinweis

Ab 1.8.2013 wurde § 357 Abs. 1 Satz 1 AO dahingehend ­ergänzt, dass der Einspruch auch „elektronisch“ eingereicht werden kann. ­Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass ein einfaches elektronisches Dokument zur Einspruchseinlegung ausreicht und es nicht der Einhaltung der strengeren „elektronischen Form“ bedarf, die eine qualifizierte elektronische Signatur erfordert.

Anmerkung

Diese bürgerfreundliche Erleichterung gilt allerdings für eine eventuell nachfolgende Klageerhebung nicht. § 52a FGO ist formstrenger. Einzelheiten zur Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung lassen sich der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Einspruchsentscheidung entnehmen.