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Für Physiotherapeuten und Masseure kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14a UStG für Heilbehandlungen und der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG für umsatzsteuerpflichtige Maßnahmen in Betracht.

Das Bayerische LfSt fasst hierzu praxisrelevante Grundsätze zusammen.

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Umsatzsteuer bei Leistungen der Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseure

Bayerisches LfSt 25.10.11, S 7170.1.1-10/51 St33
OFD Frankfurt/M., Verfügung v. 26.7.2011 – S 7170 A – 89 – St 112,
BFH 28.9.07, V B 7/06,
BFH/NV 08, 122; 7.7.05, V R 23/04,
BStBl II 05, 904

Grundsätzlich erfüllen Physiotherapeuten und staatlich geprüfte Masseure die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit. Doch anders als Ärzte sind sie nicht zu Behandlungen ohne ärztliche Verordnung berechtigt. Daher ist zu prüfen, inwieweit eine begünstigte Heilbehandlung vorliegt, bei der ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.

Massagen müssen der konkreten, individuellen Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Gesundheitsstörungen dienen. Kosmetische Leistungen und Wellness zur Verbesserung des Wohlbefindens sind nicht begünstigt. Die Steuerbefreiung greift für physiotherapeutische Leistungen nur bei ärztlicher Verordnung oder genehmigten Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen. Tragen Patienten bei Folgebehandlungen die Kosten selbst, sind dies steuerpflichtige Präventionsmaßnahmen. Vor 2012 ausgeführte Behandlungen aufgrund einer ärztlich verordneten Behandlung dürfen noch steuerfrei behandelt werden.

Physiotherapieleistungen ohne Verordnung wie Wellness- und Kosmetik Anwendungen sind umsatzsteuerpflichtig. Dabei kommt der ermäßigte Steuersatz in Betracht für bestimmte physiotherapeutische Leistungen wie Fango oder Heilmassage als begünstigte Heilbäder. Solche Maßnahmen müssen lediglich ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen. Grundsätzlich gilt dies für die Umsätze, die typischerweise von Physiotherapeuten oder Masseuren erbracht werden und von den Krankenkassen als Heilmittel anerkannt sind. Reine Wellness-Anwendungen wie Thai-Massagen unterliegen hingegen dem vollen Steuersatz.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass für Physiotherapeuten und staatlich geprüfte Masseure die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllen, wenn diese aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden. Konkret heißt das, dass ohne ärztliche Anordnung die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14a UStG nicht in Betracht kommt (BFH 28.9.07, V B 7/06).

Damit die Steuerfreiheit von Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG vorliegen ist es erforderlich, dass die durchführende Person einer solchen Heilbehandlung eine in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ausdrücklich genannte oder eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit ausübt UND die das die jeweilige ausgeführte Behandlung (Leistung) eine Heilbehandlung darstellt.

Die entsprechenden Voraussetzungen für diese Berufsgruppen des Physiotherapeuten und staatlich geprüfte Masseure sind grundsätzlich gem. § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG sowie Abschn. 4.14.4 Abs. 2 und Abs. 11 UStAE erfüllt.

Da aber berufsrechtliche Vorschriften von Physiotherapeuten und Masseure diese nicht zu Krankenbehandlungen berechtigen, ohne das eine ärztliche Verordnung vorliegt, ist zu prüfen bzw nachzuweisen, ob eine ärztliche Anordnung vorliegt und somit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund liegt.

Viele Physiotherapeuten und Masseure kennen diese Problematik mit der Erstdiagnose durch Ärzte und haben entsprechend Ihre eigene Meinung zu dieser Problematik.
Nichtsdestotrotz kommt die Steuerbefreiung nur für physiotherapeutische Leistungen in Betracht, wenn diese aufgrund entsprechender ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer genehmigten Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden.

Tragen die Patienten die Kosten selbst, sind diese grundsätzlich nicht als steuerfreie Heilbehandlung anzusehen auch wenn diese im Anschluss bzw. Nachgang einer ärztlichen Diagnose erbracht werden. Es handelt es sich hierbei um steuerpflichtige so genannte Präventionsmaßnahmen, wenn keine ärztliche Verordnung vorliegt.

Somit sind klassische Physiotherapieleistungen ohne ärztlichen Anordnung als auch typische Wellness,Kosmetik Anwendungen umsatzsteuerpflichtig. Es kommt aber für solche Leistungen die Steuerermäßigung (7 Prozent Umsatzsteuer) nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG in Betracht, da gemäß Abschn. 12.11 Abs. 3 UStAE für diese bestimmten physiotherapeutische Leistungen (wie z. B. Fango oder Heilmassage) als begünstigte Heilbäder einzustufen sind und somit Heilzwecken dienen.

Haben sich Physiotherapeuten und Masseure im Vorfeld für die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs.1 UStG entschieden und erbringen Leistungen die somit umsatzsteuerpflichtig sind, sind diese separat in der Finanzbuchhaltung auszuweisen.