In Steuer-Tipps für ALLE

Studierende und Fachschüler erhalten eine einmalige 200 EUR-Hilfe. Die Energiepreispauschale (EPP) soll Anfang 2023 an rund 3,4 Mio. Anspruchsberechtigte gezahlt werden. Hierfür wendet der Bund rund 680 Mio. EUR auf. Was ist nach dem vom Bundestag am 1.12.2022 beschlossenen Gesetz zu beachten?

Hintergrund

Steigende Energiekosten belasten Menschen mit geringem oder gar keinem Einkommen besonders stark: Deshalb hatte der Bundestag auf Vorschlag der Bundesregierung bereits im Rahmen des zweiten Entlastungspakets zur Abfederung der stark gestiegenen Energiepreise im Steuerentlastungsgesetz 2022 (BGBl I 22, 749) eine (steuerpflichtige) EPP i. H. v. einmalig 300 EUR beschlossen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im September 2022 ausgezahlt haben und sich vom Bund erstatten lassen.

Tipp für die Praxis

Anspruchsberechtigt sind bei der EPP alle unbeschränkt Steuerpflichtigen, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erzielen. Der Anspruch ist am 1.9.2022 entstanden. Die EPP ist einkommensteuerpflichtig. Dabei galt grundsätzlich:

Arbeitnehmer, die am 1.9.2022 in einem Beschäftigungsverhältnis standen und in die Steuerklassen 1 bis 5 eingestuft sind, erhielten die EPP in der Regel im September 2022 durch den Arbeitgeber mit dem Lohn oder Gehalt ausgezahlt. Das galt auch für geringfügig Beschäftigte (Minijob), sofern ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung beim Finanzamt abgibt und sie ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um das erste Dienstverhältnis handelt. I

n der Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers mindert die Pauschale die abzuführende Lohnsteuer. Zur Kennzeichnung, dass einem Arbeitnehmer die EPP ausgezahlt wurde, wird in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe E eingetragen. Ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung für Gewinneinkünfte (§ 13, § 15 oder § 18 EStG) für September 2022 festgesetzt worden, war diese Vorauszahlung um 300 EUR zu mindern. Betrug die Vorauszahlung weniger als 300 EUR, wurde sie auf 0 EUR gemindert.

Beachten Sie | Einzelfragen zur EPP hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in FAQ beantwortet, die fortlaufend aktualisiert werden. Die FAQ finden Sie hier: www.iww.de/s7247.

Auch Rentner und Versorgungsbezieher erhalten nach dem Gesetz vom 7.11.2022 (BGBl I 22 I, 1985) eine einmalige EPP i. H. v. 300 EUR, die automatisch von den Rentenstellen überwiesen werden. Die EPP erhält, wer zum Stichtag 1.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz und seinen Wohnsitz im Inland hat.

Praxistipp

Einzelfragen zur EPP für Rentner und Versorgungsbezieher beantwortet die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) in gesonderten FAQ.

Neu ist, dass die EPP auch auf Studenten und Fachschüler ausgeweitet wird.

Wer genau erhält die 200 EUR-Hilfe?

Studierende und Fachschüler erhalten nach dem vom Bundestag am 1.12.2022 beschlossenen Studierenden-Energiepreis-Pauschalen-Gesetz (EPPSG, BT-Drs. 20/4536, www.iww.de/s7356; BT-Drs. 20/4741, www.iww.de/s7357) eine einmalige EPP i. H. v. 200 EUR. Maßgeblich für eine Auszahlung der Pauschale ist, dass die Berechtigten am 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert beziehungsweise an einer Berufsfachschule angemeldet sind. Begünstigt sind
* Studierende,
* Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
* Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, sowie
* Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen.

Beachten Sie | Die EPP kann nur erhalten, wer am 1.12.2022 an einer in Deutschland gelegenen Ausbildungsstätte immatrikuliert ist. Der Gesetzentwurf umfasst hierbei auch ausländische Studierende, die ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland haben. Ausgenommen von der Einmalzahlung sind allerdings Gaststudierende, diese können keine EPP erhalten.

Antragserfordernis

Die EPP für Studierende und Fachschüler muss beantragt werden – anders als bei Arbeitnehmern und Rentnern. Der Grund: Die für eine unmittelbare Auszahlung nötigen Daten, wie z. B. die Bankverbindungen, liegen leider so nicht vor. Das ist beispielsweise bei Rentnern, die ohnehin regelmäßig ihre Rentenzahlung bekommen, anders.

Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Studenten-EPP

Die EPP wird nicht der Besteuerung unterliegen. Sie wird weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt.

Auszahlungszeitpunkt noch offen

Wann die Auszahlung der Studenten-EPP erfolgen kann, ist noch offen. Voraussichtlich wird die Auszahlung frühestens im Januar 2023 starten können. Der Bund muss mit den Ländern zunächst die digitale Antragsplattform entwickeln, über die Studierende und Fachschüler die EPP beantragen können. Das Geld soll zunächst von den Ländern beziehungsweise zuständigen Stellen an die Studierenden sowie Fachschüler überwiesen werden. Anschließend soll der Bund die ausgegebenen Mittel bis zum 31.12.2023 an die Länder zurückzahlen.