In für ANLEGER

Nach einer Einlage stellt der Einlagewert – der grundsätzlich mit dem Teilwert bewertet wird – abzüglich bereits im Privatvermögen vorgenommener Abschreibungen die neue AfA-Bemessungsgrundlage dar. Entgegen der Verwaltungsauffassung bestimmt sich nach Meinung des BFH die AfA-Bemessungsgrundlage demnach nicht nach den fortgeführten historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Dies gilt zumindest dann, wenn der Einlagewert über den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten liegt.
BFH 18.8.09, X R 40/06, 24.1.08, IV R 66/05, BFH/NV 08, 1301


Durch die gesetzliche Abschreibungsbeschränkung soll verhindert werden, dass das im Bereich der Überschusseinkünfte abgeschriebene Wirtschaftsgut nach der Einlage wiederum voll und damit doppelt abgeschrieben werden kann. Würde die AfA-Bemessungsgrundlage dabei allerdings auf die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt, hätte dies zur Folge, dass im Privatvermögen gebildete stille Reserven nicht mehr abgeschrieben werden könnten und bis zum Abgang des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen eingefroren wären.
Ein Verständnis der Regelung dahingehend, dass im Privatvermögen gebildete stille Reserven nach der Einlage nicht mehr in die AfA-Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, würde einen offenkundigen und vom Gesetzgeber nicht gewollten Wertungswiderspruch nach sich ziehen.
Sind die vor der Einlage im Privatvermögen entstandenen stillen Reserven höher als die vor der Einlage berücksichtigten Abschreibungen, ist die AfA-Bemessungsgrundlage aus dem Einlagewert abzüglich der vor der Einlage berücksichtigten Abschreibungen zu ermitteln. Bestandteile der neuen AfA-Bemessungsgrundlage sind daher der Restbuchwert im Zeitpunkt der Einlage und die bis dahin gebildeten stillen Reserven. Das Wirtschaftsgut kann so lange abgeschrieben werden, bis der Restbuchwert in Höhe der vor der Einlage in Anspruch genommenen Abschreibungen erreicht ist. Mit diesem Betrag bleibt das Wirtschaftsgut bis zum Abgang aus dem Betriebsvermögen in der Bilanz stehen.
Steuertipp: Falls der Teilwert unter den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten liegt, ist fraglich, ob die Urteilsgrundsätze analog anwendbar sind. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung müssten die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich vorgenommener Abschreibungen als AfA-Bemessungsgrundlage gelten, da es in diesen Fällen nicht zu einer doppelten Abschreibung kommen kann. Die Verlautbarung der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.