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Wird Edelmetall aus dem Privatvermögen im Wege eines echten Edelmetall-Pensionsgeschäfts übertragen und zurückübertragen, liegt mangels eines marktoffenbaren Vorgangs kein privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies gilt auch für im Gegenzug übertragene Fremdwährungsguthaben. Der Pensionsgeber erzielt insoweit sonstige Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG).

Sachverhalt

Im Streitfall übertrug der Steuerpflichtige jeweils eine bestimmte Menge eines Edelmetalls aus seinem Bestand gegen Zahlung eines festen Betrags in USD auf die A-Bank bzw. B-Bank. Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums von drei oder sechs Monaten übertrug die Bank das Edelmetall auf den Steuerpflichtigen gegen Zahlung eines schon bei Abschluss des Geschäfts fest vereinbarten Betrags zurück. Der von den Banken gezahlte Betrag und der vom Steuerpflichtigen an die Bank gezahlte Geldbetrag konnten unterschiedlich hoch sein.

Buchungstechnisch wurden die Geschäfte über die Metallkonten abgewickelt, weshalb auch die wechselseitigen Zahlungen in USD ausgewiesen wurden. In fast allen Fällen erzielte der Steuerpflichtige per saldo einen Einnahmenüberhang (sog. positiver „Spread“). Lediglich in zwei Fällen waren die gewechselten Geldleistungen gleich hoch. In einem Fall ergab sich ein Ausgabenüberhang (negativer „Spread“). Der Steuerpflichtige setzte die ihm vorübergehend zur Verfügung stehenden USD-Guthaben zum Erwerb festverzinslicher Wertpapiere ein, aus denen er Kapitaleinkünfte erzielte. Dementsprechend erwirtschaftete er bei übergreifender Betrachtung auch dann steuerbare Überschüsse, wenn der „Spread“ negativ war oder null betrug.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass es sich bei den (echten) Edelmetall-Pensionsgeschäften im Privatvermögen weder um private Veräußerungsgeschäfte noch um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt. Vielmehr seien die Erträge aus den Edelmetall-Pensionsgeschäften als sonstige Einkünfte aus Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG einzustufen. Dabei unterliegt nur der „Spread“ der Besteuerung. Erfasst werden der positive sowie der negative „Spread“.

Der positive „Spread“ fließt mit der Hinzahlung („Kaufpreis“) zu, während der negative „Spread“ erst mit der Rückzahlung („Rückkaufpreis“) abfließt. Im Fall des positiven „Spread“ fließt dem Pensionsgeber das wirtschaftliche Ergebnis aus dem Geschäft bereits mit dem Erhalt des Kaufpreises für die Übertragung des Pensionsguts zu. Im Fall des negativen „Spread“ tritt die wirtschaftliche Belastung erst mit der Zahlung des „Rückkaufpreises“ ein. Fließt der (positive oder negative) „Spread“ in einer fremden Währung zu oder ab, kommt es für die (lediglich einmalige) Umrechnung in EUR ebenfalls auf diese (unterschiedlichen) Zeitpunkte an. Folglich wirkt sich die Änderung des Wechselkurses nur im Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses des „Spread“ in einer fremden Währung aus.

Fundstelle
BFH 23.4.21, IX R 20/19