In Steuer-Tipps für ALLE

 

Müssen Steuerzahler, die neben ihrer Rente noch Arbeitslohn aus einem Beschäftigungsverhältnis beziehen, Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten und erfolgte die Berechnung der Höhe dieser Vorauszahlungen vor dem 1.1.2026? Dann kann es durch die Anwendung der Neuregelungen zur Aktivrente seit dem 1.1.2026 nach § 3 Nr. 21 EStG zu einer Minderung oder sogar zum Wegfall der laufenden Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2026 kommen.

Beachten Sie — Das FA passt die Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2026 nicht automatisch an. Die Herabsetzung ist mit Hinweis auf die Neuregelung zur Aktivrente und mit Hinweis auf den voraussichtlich steuerpflichtigen Arbeitslohn 2026 vom Rentner zu beantragen.