In Steuer-Tipps für ALLE

Steuerliche Berücksichtigung von Vermögensverlusten
wegen Schockanruf

Zwar haben das FG Münster und mehrere Finanzbehörden bereits klargestellt, dass Vermögensverluste von Betrugsopfern aufgrund von Schockanrufen weder außergewöhnlich noch zwangsläufig i. S. v. § 33 EStG sind und der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung ausscheidet. Doch wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde nun die Revision zu dieser Streitfrage beim BFH zugelassen und eingelegt.

Beachten Sie — Auch wenn die Chancen auf ein steuerfreundliches BFH-Urteil nicht wirklich hoch sind, sollten die Vermögensverluste von Betrugsopfern in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ erfasst werden. Gegen nachteilige Steuerbescheide ist Einspruch einzulegen und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren das Ruhen des Einspruchsverfahrens zu beantragen.

Fundstelle

  • FG Münster 2.9.25, 1 K 360/25; Rev. BFH VI R 14/25

Arbeitslohn nach DBA

Musterformular als PDF für Bescheinigung

Im BMF-Schreiben vom 19.12.2025 (BStBl I 26, 20) wurde dem BMF-Schreiben vom 12.12.2023 (BStBl I 23, 2179) als Nachweis für den prozentualen Anteil der nach dem Fremdvergleich weiterbelasteten Kosten einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung die Anlage „Arbeitgeberbescheinigung über die Kostentragung zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt“ angefügt.

Diese Bescheinigung ist nun auf der Webseite der Bundesformularverwaltung als elektronisch ausfüllbares PDF-Dokument verfügbar. Das Formular „Arbeitgeberbescheinigung über die Kostentragung zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt“ mit der Formular-ID 034460 ist über das Bundesministerium der Finanzen abrufbar.

Rechnungslegung

Einsatz der E-Rechnung in der Bauwirtschaft

Auf Bund-Länder-Ebene wurde zum Einsatz der E-Rechnung in der Bauwirtschaft Folgendes beschlossen:

1. Bis zum 30.6.2030 ist für die Kontrollfunktion der E-Rechnung regelmäßig ausreichend, wenn in einer E-Rechnung über eine Bauleistung im strukturellen Teil nur Summen nach den einzelnen Gewerken enthalten sind, wenn aus einer – menschenlesbaren – Anlage eine detaillierte Aufschlüsselung nach dem Leistungsverzeichnis (z. B. nach dem GAEB-Standard) ersichtlich ist, auf die im strukturierten Teil eindeutig hingewiesen wird.

Die menschenlesbare Anlage ist dabei für eine mögliche Kontrolle durch die Finanzverwaltung erforderlich.

2. Ebenfalls bis zum 30.6.2030 kann die Regelung nach Abschn. 14.8 Abs. 8 Nr. 2 UStAE auch bei einer E-Rechnung angewandt werden. Teilentgelte und Steuerbeträge werden hier in einem Anhang der Endrechnung aufgeführt, auf den in der Endrechnung hinzuweisen ist. Dieser Anhang kann der E-Rechnung auch als unstrukturierte Anlage beigefügt werden, wenn im strukturierten Teil der E-Rechnung auf diese Anlage verwiesen wird.

Die bereits in Rn. 48 des BMF-Schreibens vom 15.10.2024 (BStBl I 24, 1320) enthaltene Regelung kann somit in der Bauwirtschaft auch noch nach dem 31.12.2027 angewandt werden.

Einkommensteuer

Steuerliche Behandlung des Liquidity Mining

Im BMF-Schreiben vom 6.3.2025 finden sich die Grundlagen zur Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen. Doch so manche Fragen blieben unbeantwortet. Ergänzungen zum BMF-Schreiben, insbesondere zur steuerlichen Behandlung des Liquidity Minings können einer Verfügung der Finanzverwaltung entnommen werden.

Unter Liquidity Mining versteht man die Einzahlung von Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token in einen Liquiditätspool (sog. Liquidity Pool) eines dezentralisierten Finanzmarkt-Protokolls. Aufgrund dieser Einzahlung in den Pool wird der Plattform Liquidität zur Verfügung gestellt, sodass andere Nutzer der Plattform handeln bzw. ihre Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token tauschen können.

Als Belohnung für die Bereitstellung von Liquidität gibt es verschiedene Vergütungen. Die Finanzämter sollen bezüglich dieser Vergütungen vorläufig folgende steuerliche Auffassung vertreten:

  • Beim Liquidity Mining handelt es sich um eine Sonderform des Lendings.

  • Für Lending und Liquidity Mining gilt deshalb: Es liegen laufende Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor.

  • Die Behandlung der Einkünfte aus dem Liquidity Mining als Einkünfte aus Kapitalvermögen kommt nicht in Betracht.

  • Die Hingabe des Währungspaars in den Liquidity Pool gegen Erhalt von Token führt nicht zu einer Veräußerung i. S. v. § 23 EStG.

  • Auch die Rückgabe der Token gegen Rückerhalt des Währungspaars bei Beendigung des Liquidity Minings stellt keine Veräußerung i. S. v. § 23 EStG dar.

  • Der Handel mit Token oder Governance Token stellt dagegen einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 23 EStG dar.

Fundstselle

Einkommensteuer

Einsprüche gegen die steuerliche Behandlung von
Kryptowährung wegen Vollzugsdefizit

In den Finanzämtern gehen vermehrt Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide ein, bei denen das Finanzamt Einkünfte aus Kryptowährung besteuert hat. Als Begründung für den Einspruch wird ein verfassungswidriges strukturelles Vollzugsdefizit mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG angegeben.

Diese Einsprüche werden von den Finanzämtern als unbegründet zurückgewiesen. Begründung der Finanzämter: Ein strukturelles Vollzugsdefizit sowie damit einhergehend eine Verfassungswidrigkeit sind nicht gegeben. Im Gegensatz zur Rechtslage, die zum Urteil des BVerfG im Jahr 2004 führte, verfügt die Finanzverwaltung nunmehr über Mittel der Informationsbeschaffung (Kontrollmitteilungen, Sammelauskunftsersuchen).

Praxistipp

Sollte gegen die Besteuerung von Kryptowährung also Einspruch für einen Mandanten gegen einen Steuerbescheid eingelegt und ein Klageverfahren angestrebt werden, sollte der Einspruch auf keinen Fall nur mit dem verfassungswidrigen strukturellen Vollzugsdefizit begründet werden, sondern mit anderen Anhaltspunkten.

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