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Wird eine Immobilie gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine vermögensverwaltende Grundstücksgemeinschaft mit Vermietungseinkünften eingebracht, so liegen Anschaffungsvorgänge auch insoweit vor, als sich die zuzurechnenden Anteile der Gesellschafter am Grundstück erhöht haben.
BFH 18.10.11, IX R 15/11,
BFH 26.1.11, IX R 24/10, BFH/NV 11, 1480


Das gilt auch für eine Kreditverbindlichkeit, die als Gegenleistung für die Einbringung übernommen wird. Das stellt nach einem Urteil des BFH und gegen die Ansicht von FA und FG auch dann keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn das Darlehen ursprünglich aufgenommen wurde, um ein privat genutztes Gebäude damit zu finanzieren.
Im zugrunde liegenden Fall gründeten Eheleute eine GbR. Der Ehemann brachte sein vermietetes Mehrfamilienhaus ein und die GbR übernahm im Gegenzug die weiteren Zins- und Tilgungsverpflichtungen, die er zuvor zur Finanzierung des selbstgenutzten Einfamilienhauses aufgenommen hatte.
Damit können die Kreditzinsen von der GbR als Werbungskosten abgezogen werden, obwohl zunächst privat veranlasste Aufwendungen in den steuerlichen Bereich verlagert worden sind. Den Beteiligten werden Grundstück und Darlehen anteilig nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zugerechnet und der neue Hausbesitzer schafft das Vermietungsobjekt gegen Übernahme einer fremden Schuld in gleicher Höhe an. Der Grund liegt hier im steuerlich bedeutsamen Bereich der Erzielung von Vermietungseinkünften. Dieser Vorgang ist keine Verlagerung von privat veranlassten Aufwendungen, sondern eine Überlagerung der vorherigen Gründe durch eine neue einkommensrelevante Verwendung des Kredits und der Schuldzinsen.
Bei der Übernahme von Verbindlichkeiten des Veräußerers handelt es sich um einen teilentgeltlichen Erwerb. In Höhe der Schuld kommt es zu Anschaffungskosten mit nachfolgender AfA.