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Das FG Berlin-Brandenburg fordert eine konsequente Umsetzung der Regelung in § 7 S. 2 GewStG, indem es zu einer Gleichstellung von Personen- mit Kapitalgesellschaften kommt.
Das hat zur Folge, dass auch die im Zuge der Aufnahme des Geschäftsbetriebs entstehenden Betriebsausgaben gewerbesteuerlich ertragsmindernd berücksichtigt werden.
FG Berlin-Brandenburg 17.11.10, 7 K 1993/06, Revision unter IV R 54/10


Das FG beanstandet, dass Abwicklungsgewinne und Anteilsveräußerungen von Personengesellschaften, soweit an ihnen keine natürlichen Personen beteiligt sind, zwar dem Grunde nach wie bei Kapitalgesellschaften der Gewerbesteuer unterliegen, Gründungskosten aber nur bei der Kapitalgesellschaft ab Eintragung ins Handelsregister mindernd berücksichtigt werden.
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht erst, wenn sie am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Sind an der Personengesellschaft aber nur Körperschaften beteiligt, werden ihre Veräußerungs- und Aufgabegewinne seit einer Gesetzesänderung im Jahre 2002 erfasst, Gründungskosten dürfen gewerbesteuerlich aber weiterhin nicht geltend gemacht werden. Durch die Neuregelung wurde das Prinzip der Besteuerung nur des laufenden Gewerbebetriebs bei Einstellung der gewerblichen Tätigkeit durchbrochen, was gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Folgerichtigkeit verstößt. Es erscheint nicht folgerichtig, Personengesellschaften mit besonderen Beteiligungsverhältnissen zwar im Rahmen der Liquidation, jedoch nicht im Rahmen des Betriebsausgabenabzugs in der Phase der Betriebsaufnahme wie Kapitalgesellschaften zu behandeln.

Steuer-Tipp

Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Betroffene Personengesellschaften können ihre Fälle daher über einen ruhenden Einspruch offenhalten.