In für ARBEITNEHMER

Dem Erwerber oder Bauherren eines Folgeobjekts steht keine Eigenheimzulage für den noch nicht genutzten Förderzeitraum mehr zu, auch wenn die vorherige Immobilie noch begünstigt gewesen ist. Denn das Folgeobjekt musste ebenfalls aufgrund eines vor dem 31.12.2005 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft oder der Bauantrag gestellt worden sein. Beim zeitlichen Anwendungsbereich des EigZulG hatte der Gesetzgeber für Folgeobjekte insoweit keine Ausnahme gemacht.
FG Düsseldorf 9.9.09, 7 K 1120/08 EZ, rkr.