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Die Beiträge einer Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung führen bei den angestellten Rechtsanwälten nicht zu Arbeitslohn.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um eine in der Rechtsform einer GbR tätige Rechtsanwaltssozietät. Sie hatte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
BFH 10.3.16, VI R 58/14

Die bei ihr angestellten Rechtsanwälte unterhielten darüber hinaus eigene Berufshaftpflichtversicherungen. Das FA vertrat im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung die Auffassung, die Versicherungsbeiträge der Rechtsanwalts-GbR für ihre ­eigene Berufshaftpflichtversicherung seien als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte anzusehen.

Entscheidung

Während Einspruchs- und Klageverfahren erfolglos blieben, bekam die Steuerpflichtige vor dem BFH recht.
Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt und stellen Arbeitslohn im Sinne von dar, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Dabei darf in der Zahlung keine Gegenleistung für eine konkrete einzelne Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen.
Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen. Ebenfalls ist eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis zu bejahen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.
Dagegen führen Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers erweisen, bei den Arbeitnehmern nicht zu Arbeitslohn.
Genau dies war vorliegend jedoch der Fall, sodass der BFH die Beiträge der Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung nicht als Arbeitslohn angesehen hat.
Dies gilt auch, soweit sich der Versicherungsschutz auf Ansprüche gegen die angestellten Rechtsanwälte erstreckt. Denn insoweit handelt es sich um eine bloße Reflexwirkung der eigenbetrieblichen Betätigung der Rechtsanwalts-GbR.
Die Erweiterung des Versicherungsschutzes dient dazu, der Rechtsanwalts-GbR einen möglichst umfassenden Schutz für alle bei ihr beschäftigten Rechtsanwälte zu gewähren, weil sie nur so erreichen kann, ihre Haftungsrisiken möglichst umfassend auf den Versicherer abzuwälzen.

Praxishinweis

Die Entscheidung gilt nicht nur für in der Rechtsform der GbR organisierte Sozietäten, sondern z. B. auch für Einzelkanzleien mit angestellten Rechtsanwälten oder ähnlichen Berufsgruppen wie z. B. Steuerberater.
Zu beachten ist jedoch, dass sich die Entscheidung nur auf die eigene Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwalts-GbR bezieht. Übernimmt die GbR dagegen Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung, die ein bei ihr angestellter Rechtsanwalt selbst abgeschlossen hat, führt dies zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn.