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Steuerrechtlich besteht die Ehe mit einem demenzkranken Menschen auch dann fort, wenn der gesunde Partner eine neue Beziehung hat, so das FG Niedersachsen in einem aktuellen Urteil.

Sachverhalt

Das FA hatte die steuerlich günstigere Zusammenveranlagung mit der in einem Heim für Demenzkranke untergebrachten Ehefrau abgelehnt. Es verwies darauf, dass die Ehegatten dauernd getrennt lebten und der Mann mit einer neuen Partnerin eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei.
Gleichwohl kümmerte sich der Ehemann auch weiterhin regelmäßig und intensiv um seine im Heim lebende Ehefrau bis zu deren Tod.
FG Niedersachsen 23.6.15, 13 K 225/14, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 15/15

Entscheidung

Der Steuerpflichtige bekam im Klageverfahren recht. Das FG entschied, dass die Voraussetzungen für das Wahlrecht zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung im Streitfall vorgelegen haben, da der Steuerpflichtige mit seiner Ehefrau verheiratet war und die Ehegatten auch nicht dauernd getrennt gelebt hatten.
Der Beurteilung, ob Ehegatten getrennt leben, sind in erster Linie die äußerlich erkennbaren Umstände zugrunde zu legen, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei der Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale regelmäßig eine besondere Bedeutung zukommt.
Leben Ehegatten für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt und halten sie die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft dadurch aufrecht, dass sie die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigen und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden, so kann dies – ggf. zusammen mit anderen Umständen – dazu führen, dass ein nicht dauerndes Getrenntleben anzunehmen ist.
Im Streitfall kam das FG zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige die eheliche Lebensgemeinschaft in dem noch möglichen Rahmen aufrechterhalten hatte, soweit dies unter den gegebenen Umständen möglich war. Er hatte die Fürsorge für seine Ehefrau erbracht, die er angesichts der schwierigen Gesamtumstände leisten konnte. Dagegen war nicht zu erkennen, dass sich der Steuerpflichtige infolge der Aufnahme der neuen Beziehung in irgendeiner Form von seiner Ehefrau abgewandt oder distanziert hatte.
Die neue Lebensgemeinschaft hatte keinen negativen Einfluss auf das Verhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau. Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls war die fehlende Absicht, zukünftig die vollständige Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit der Ehefrau wiederherstellen zu wollen, nach Auffassung des FG unbeachtlich.