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Hat das FG bei der gebotenen und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls bei Verkäufen im eBay-Handel die „Unternehmereigenschaft“: des Verkäufers bejaht, liegt keine eine Revisionszulassung rechtfertigende Divergenz zur gefestigten Rechtsprechung des BFH-Urteil vor.
BFH 9.4.14, XI B 6/14 (NV), BFH/NV 2014, 1230

Sachverhalt

Die Klägerin wendet sich gegen das Urteil des FG Köln vom 6.2.2013 („siehe Entscheidung“:). Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt sie als Verfahrensfehler i.S. von „§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung, und macht mehrere Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme sowie hinsichtlich der dem FG obliegenden Sachaufklärungspflicht geltend. Außerdem beruft sie sich auf das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

Entscheidung

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der BFH betont in Rz. 22 ff. der Besprechungsentscheidung die grundsätzliche Entscheidungshoheit der Finanzgerichte. Ein Fehler bei der Rechtsanwendung kann daher nur ausnahmsweise zur Zulassung der Revision führen, wenn es sich um einen schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler handelt, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.
Ein derartiger Fehler liegt nur dann vor, wenn die angefochtene FG-Entscheidung objektiv willkürlich oder zumindest greifbar gesetzwidrig ist.
Eine Beweiswürdigung ist nur dann willkürlich, wenn sie so schwerwiegende Fehler aufweist, dass sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und offensichtlich jedem Zweck einer Beweiswürdigung zuwiderläuft, sodass ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht. Diese besonderen Umstände sind substanziiert darzulegen, was im Streitfall nicht geschehen ist; vielmehr ersetzt die Klägerin lediglich die vom FG gezogenen Schlussfolgerungen durch ihre eigene Würdigung.

Praxishinweis

In derartigen Fällen daher rechtzeitig zu geeigneten Dokumentationen vorzuhalten. Diese sind spätestens im Finanzgerichtsverfahren beizubringen. Der BFH nimmt sich der Sache im Regelfall nicht an („siehe Entscheidung“:).