In Steuer-Tipps für ALLE

Elektronischer Handel, auch Internethandel oder Online-Handel umfasst ein Leistungsspektrum dessen Zuordnung für die umsatzsteuerliche Abgrenzung oft recht schwierig ist.
Das liegt mehr oder weniger daran, dass eine Zuordnung bzw. aus der Sicht der Finanzverwaltung eine Kontrolle von virtuellen oder elektronischen Gütern bzw. Online erbrachten Dienstleistungen recht kompliziert ist.
Mit der Umsetzung der E-Commerce Richtlinie aus dem Jahre 2003 wurde eine einheitliche Rechtsgrundlage geschaffen, deren Systematik mit der Neuregelung der Mehrwertsteuer-Richtline seit dem 01.01.2010 und verschiedenen EU-Verordnungen aus dem Jahre 2011 übernommen wurde.

Durchstöbert man nun diese Richtlinien und Verordnungen, so ist man als Leser zunächst erfreut, da der Gesetzgeber hier von _Chancen, sozialen Fortschritt, freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen, Beschäftigungsmöglichkeiten in der EU-Gemeinschaft, Integration, etc._ spricht.
Doch man sollte sich auch im Hinterkopf behalten, dass hier auch die nationalen Fiskalvertreter Adressat von diesem recht umfangreichen Lesestoff sind. Der letztendlich nur einem Zwecke dient, die Umsatzbesteuerung online erbrachter Dienstleistungen und somit der Sicherstellung von Steueraufkommen für den Fiskus.
Dieser Artikel soll Ihnen, liebe Leser und Leserinnen einen Überblick über den Anwendungsbereich und den daraus resultierenden Besteuerungsprinzipien aufzeigen.
Vorab möchten wir erwähnen, dass es generell angebracht ist, sich „steuerlichen Rat“: einzuholen und somit steuerliche Pflichten und Gestaltungsmöglichkeiten zu dieser Thematik mit einem Steuerberater zu besprechen. Für einfache Auskünfte können Sie sich auch bei Ihrem zuständigen Finanzamt erkundigen.

Definition von Online-Umsätzen bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen

Der Begriff der auf elektronischen erbrachten Dienstleistung und der damit zusammenhängen umsatzsteuerlichen Leistungsortbestimmung hat die Verwaltung wie folgt definiert.
Es handelt sich um Leistungen, die über das Internet oder ein elektronisches Netz, deren Erbringung auf Ihrer Art im Wesentlichen automatisiert nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre.
Innerhalb des E-Commerce sind aus umsatzsteuerlicher Sicht zwei Leistungsarten zu unterscheiden. Zum einen die so genannten Offline-Umsätze und zum anderen die so genannten Online-Umsätze.
Mit der Typologie und Besteuerungsprinzipien der Offline-Umsätze beschäftigt sich unser Artikel „E-Commerce: Umsatzbesteuerung bei Offline-Umsätzen im Internethandel mit grenzüberschreitender Betrachtungsweise“:.
Bei Online-Umsätzen wird das gesamte Rechtsgeschäft über das Internet bzw. elektronische Netze abgewickelt. Genauer heißt das, dass insbesondere der umsatzsteuerliche Leistungsaustausch über das Internet realisiert wird. Es werden digitale bzw. virtuelle Güte und sonstige Leistungen die in digitaler Form erbracht, für deren Realisierung das Internet notwendig ist

Besteuerungsprinzipien – Umsatzsteuerlicher Ort auf elektronischer erbrachter Dienstleistungen (sonstiger Leistung)

Bei der Bestimmung des Leistungsorts kommt es im wesentliche auf den Status und Ansässigkeit des Abnehmers an, ob dieser ein Unternehmer, der die Leistung für unternehmerische Zwecke bezieht oder ein Nichtunternehmer (Privatperson) ist. Bei elektronischen erbrachten Dienstleistungen folgt den allgemeinen Besteuerungsprinzipien von sonstigen Leistungen.
Leistungen von Unternehmen an Unternehmen so genannte B2B (Business to Buisiness) ist zur Leistungsortbestimmung generell § 3 a Abs. 2 UStG anzuwenden.
Bei Leistungen aus dem unternehmerischen Bereich heraus an Nichtunternehmer (Privatperson), so genannte B2C (Business to Consumer) sind gem. § 3 a Abs. 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig. Es sei denn das der Nichtunternehmer im Drittland ansässig ist, dann gilt die Leistungsortverlagerung gem. § 3 a Abs. 4 i. V. m. „Satz 2 Nr. 13 UStG und somit der Ansässigkeitsort des Leistungsempfängers.
Aus der Sicht eines in Deutschland (Inland) ansässigen E-Commerce Anbieter, der Dienstleistungen verkauft, gilt vom Grundsatz her folgendes.

Abnehmer bzw. Leistungsempfänger im Inland

Die Leistung unterliegt im Inland der Umsatzsteuer, egal ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist gem. § 3 a Abs. 2 UStG oder Nichtunternehmer ist gem. § 3 a Abs. 1 UStG

Abnehmer bzw. Leistungsempfänger im Drittland (Ausland)

Leistung ist im Inland nicht steuerbar gem. § 3 a Abs. 2 UStG

Abnehmer bzw. Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer (Privatperson) und ist in den übrigen EU-Staaten ansässig

Leistung ist im Inland umsatzsteuerpflichtig gem. § 3 a Abs.1 UStG
Bitte beachten Sie das ab dem Jahr 2015 elektronische Dienstleistungen umsatzsteuerrechlich an Privatpersonen neu geregelt werden. Genaueres hierzu finden Sie „hier“:.

Abnehmer bzw. Leistungsempfänger ist Unternehmer und ist in den übrigen EU-Staaten ansässig

Leistung im Inland nicht umsatzsteuerpflichtig gem. § 3 a Abs. 1 i v. V m. Satz 2 Nr. 13 UStG
Liebe Leser und Leserin zunächst erst einmal vielen Dank, dass Sie den Artikel bis hierher gelesen haben. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass dies nur die Grundsätze der Leistungsortbestimmung bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen sind.
So gibt es auch hier wieder eine Vielzahl von Sonderregelungen für bestimmte Umsätze. So zum Beispiel Umsätze im Zusammenhang mit einen Grundstück, kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, Beratungsleistung u. v. m..
Da hier eine Einzelfallbetrachtung den Rahmen dieses Artikels sprengen würde, können wir darauf hier nicht näher eingehen. Haben Sie fragen zu einer bestimmten Einzelfallbetrachtung können Sie uns gerne „kontaktieren“: Gerne sind wir Ihnen behilflich und erklären Ihnen die entsprechende steueroptimale Vorgehensweise.

Anwendungsbereiche von Online erbrachten Dienstleistungen

Im Umsatzsteuergesetz wird der Anwendungsbereich von elektronisch erbachten Dienstleistungen bei Online-Umsätzen nicht näher bestimmt. Diese werden aber exemplarisch aus den Verwaltungsanweisungen. Diese sind aber nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen.
Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen umfassen im Wesentlichen ( Vgl. Absn.3a.12 Abs. 2 UStAE ):
Digitale Produkte, wie z. B. Software und zugehörige Änderungen oder Updates.
Dienste, die in elektronischen Netzen eine Präsenz zu geschäftlichen oder persönlichen Zwecken vermitteln oder unterstützen (z. B. Website, Webpage).
Von einem Computer automatisch generierte Dienstleistungen über das Internet oder ein elektronisches Netz auf der Grundlage spezifischer Dateneingabe des Leistungsempfängers.
Sonstige automatisierte Dienstleistungen, für deren Erbringung das Internet oder ein elektronisches Netz erforderlich ist (z. B. Dienstleistungen, die von Online-Markt-Anbietern erbracht und die z. B. über Provisionen und andere Entgelte für erfolgreiche Vermittlungen abgerechnet werden).
Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen sind insbesondere: ( Vgl. Absn.3a.12 Abs. 3 UStAE ):
Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen.
_Hierzu gehören z. B. die automatisierte Online-Fernwartung von Programmen, die Fernverwaltung von Systemen, das Online-Data-Warehousing (Datenspeicherung und -abruf auf elektronischem Weg), Online-Bereitstellung von Speicherplatz nach Bedarf._
Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung.
_Hierzu gehört z. B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Software (wie z. B. Beschaffungs- oder Buchhaltungsprogramme, Software zur Virusbekämpfung) und Updates, Bannerblocker (Software zur Unterdrückung der Anzeige von Webbannern), Herunterladen von Treibern (z. B. Software für Schnittstellen zwischen PC und Peripheriegeräten wie z. B. Drucker), automatisierte Online-Installation von Filtern auf Websites und automatisierte Online-Installation von Firewalls._
Bereitstellung von Bildern, wie z. B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen oder von Fotos, Bildern und Bildschirmschonern.
Bereitstellung von Texten und Informationen.
_Hierzu gehören z. B. E-Books und andere elektronische Publikationen, Abonnements von Online-Zeitungen und Online-Zeitschriften, Web-Protokolle und Website-Statistiken, Online-Nachrichten, Online-Verkehrsinformationen und Online-Wetterberichte, Online-Informationen, die automatisch anhand spezifischer vom Leistungsempfänger eingegebener Daten etwa aus dem Rechts- und Finanzbereich generiert werden (z. B. regelmäßig aktualisierte Börsendaten), Werbung in elektronischen Netzen und Bereitstellung von Werbeplätzen (z. B. Bannerwerbung auf Websites und Webpages)._
Bereitstellung von Datenbanken, wie z. B. die Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen.
Bereitstellung von Musik (z. B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Musik auf PC, Mobiltelefone usw. und die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Jingles, Ausschnitten, Klingeltönen und anderen Tönen).
Bereitstellung von Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien.
_Hierzu gehören z. B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Filmen und die Gewährung des Zugangs zu automatisierten Online-Spielen, die nur über das Internet oder ähnliche elektronische Netze laufen und bei denen die Spieler räumlich voneinander getrennt sind._
Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung.
_Hierzu gehört z. B. der Web-Rundfunk, der ausschließlich über das Internet oder ähnliche elektronische Netze verbreitet und nicht gleichzeitig auf herkömmlichen Weg ausgestrahlt wird._
Erbringung von Fernunterrichtsleistungen.
_Hierzu gehört z. B. der automatisierte Unterricht, der auf das Internet oder ähnliche elektronische Netze angewiesen ist, auch sog. virtuelle Klassenzimmer. Dazu gehören auch Arbeitsunterlagen, die vom Schüler online bearbeitet und anschließend ohne menschliches Eingreifen automatisch korrigiert werden._
Online-Versteigerungen (soweit es sich nicht bereits um Web-Hosting-Leistungen handelt) über automatisierte Datenbanken und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern (z. B. Online-Marktplatz, Online-Einkaufsportal).
Internet-Service-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen und weitere Elemente umfassen (z. B. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Web-Hosting, Zugang zu Chatlines usw.).