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Die befürchtete Abmahnwelle nach dem Inkrafttreten der DSGVO ist zwar ausgeblieben, Grund zur Entwarnung ist das aber nicht. Das LG Würzburg (13.9.18, 11 O 1741/18 UWG) hatte im einstweiligen Verfahren über eine Abmahnung auf Grundlage der DSGVO zu entscheiden.

Sachverhalt

Gegenstand waren eine sehr kurze Datenschutzerklärung im Impressum, fehlende Angaben zum Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie zu Art und Zweck von deren Verwendung, zur Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools sowie insbesondere die fehlenden Belehrungen über Betroffenenrechte und der Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Gegenstand war außerdem die fehlende Verschlüsselung des Internetauftritts, der ein Kontaktformular zur Datenerhebung umfasste.

Entscheidung

Der Rechtsanwältin wurde per Urteil untersagt, für ihre berufliche Tätigkeit ihre unverschlüsselte Homepage ohne Datenschutzerklärung zu betreiben. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, sowie die Verhängung einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.

Ausgehend von der sehr knappen Urteilsbegründung handelt es sich um elementare Anforderungen der DSGVO, deren Umsetzung mit relativ geringem Aufwand möglich ist.

Praxistipp | Eine Hilfe zur Einhaltung der Anforderungen nach der DSGVO findet sich in einem Leitfaden der WPK, der kostenfrei auf der Seite der Wirtschaftsprüferkammer zum Abruf bereit steht.