In Steuer-Tipps für ALLE

Wird vor der Verjährung ein Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt, läuft die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden ist.
Diese Fristverlängerung kann aber nicht dazu genutzt werden, die Einkommensteuererklärung jenseits der Fristen des § 149 Abs. 2 AO noch verspätet abzugeben.
Falls das FA keinen Bescheid erlässt, lässt sich nach einem aktuellen Urteil des BFH nicht auf Treu und Glauben berufen, wenn es ein Steuerpflichtiger selbst versäumt, einen Untätigkeitseinspruch einzulegen oder einen Antrag auf Steuerfestsetzung zu stellen.
BFH 22.1.13, IX R 1/12,
BFH 29.6.11, IX R 38/10, BStBl II 11, 963

Ohne Erklärungsabgabe endet die Festsetzungsfrist mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Steuerentstehungsjahr folgt.
Daran ändert auch eine möglicherweise verlängerte Erklärungsfrist nichts. Denn eine Fristverlängerung nach § 109 AO wegen Unbilligkeit bewirkt keine zusätzliche Anlaufhemmung.
Auch eine Ablaufhemmung tritt nicht ein. Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung stellt nämlich nach ständiger Rechtsprechung des BFH keinen Antrag auf Steuerfestsetzung, Änderung oder Aufhebung gemäß § 171 Abs. 3 AO dar. Wurde weder ein Einspruch eingelegt noch ein solcher Antrag gestellt, hat das FA keinen Vertrauenstatbestand gesetzt.
Praxishinweis
Um doch noch in den Genuss der Steuerfestsetzung – etwa bei Verlusten – zu kommen, müssen Steuerpflichtige einen Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO einlegen, denn auf Treu und Glauben können sie sich nicht berufen. Mit diesem Untätigkeitseinspruch kann dann die Stellung erreicht werden, die es gegeben hätte, wenn Einspruch eingelegt worden wäre.