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Aufatmen können jetzt Arbeitnehmer, die ihren Ersthausstand im Haus der Eltern unterhalten und denen die doppelte Haushaltsführung bisher mit Verweis auf die klassische Rollenverteilung in einer Familie aberkannt worden ist.
Der BFH hat jetzt aktuell entschieden, dass ein Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand auch dann unterhält, wenn der Erst- oder Hauptwohnsitz im Rahmen eines sogenannten Mehrgenerationenhaushalts etwa mit den Eltern geführt wird.
BFH 26.7.12, VI R 10/12

Sachverhalt
Der Steuerpflichtige nahm im Jahr 2002 ein Studium in L auf. Dort mietete er mit seiner damaligen Kommilitonin eine Wohnung, die sie fortan gemeinsam bewohnten.
Nach Abschluss des Studiums zog die Kommilitonin aus. Der Kläger behielt während der gesamten Zeit einen Wohnsitz im elterlichen Gebäude in M bei. Er und seine Eltern bewohnten das Haus in den Streitjahren in der Weise gemeinsam, dass dem Steuerpflichtigen die beiden im Keller gelegenen Räume zur alleinigen, ausschließlichen Nutzung überlassen waren.
Ein Entgelt für das Nutzen der Räumlichkeiten im Keller zahlte der Sohn an seine Eltern nicht. Es war jedoch vereinbart, dass er die Kosten für die Gebäudeversicherung, sämtliche im Haus anfallenden Reparaturrechnungen sowie die Grundsteuer zu tragen habe; die Eltern übernahmen demgegenüber für das gesamte Objekt die Betriebskosten. Der Sohn erledigte darüber hinaus Einkäufe für sich und für seine Eltern und übernahm körperlich schwere Arbeiten im Garten. 2005 übertrug der Vater seinen Anteil an dem Grundstück an seinen Sohn. Seitdem sind der Steuerpflichtige und seine Mutter je zur Hälfte Miteigentümer.
In seinen Einkommensteuererklärungen machte der Steuerpflichtige die 2005 getragenen Aufwendungen für die Wohnung in L sowie für Familienheimfahrten geltend. Diese Aufwendungen erkannte das FA jedoch nicht an.
Entscheidung
Der BFH stellt unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung hierzu klar, dass auch alleinstehende Arbeitnehmer einen Erst- oder Haupthaushalt am Lebensmittelpunkt führen können, selbst wenn sie nicht selbst, sondern Dritte für die Kosten aufkommen.
Eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten ist nämlich nicht zwingend dadurch ausgeschlossen, wenn sich die finanzielle Eigenbeteiligung am Haushalt nicht feststellen lässt. Umgekehrt führt ein finanzieller Beitrag allein nicht unbedingt oder automatisch zum Unterhalten eines eigenen Haushalts.
Die Führung einer Wohnung als eigener Haushalt kann nur unter Berücksichtigung von Einrichtung, Ausstattung und Größe entschieden werden, wobei die Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprechen müssen. Ermöglichen sie eine eigenständige Haushaltsführung, ist es unerheblich, ob beispielsweise Bad oder Küche alleine genutzt werden können.
Beim eigenen Haushalt sind auch die persönlichen Lebensumstände, Alter und Personenstand relevant. Zwar werden Kinder zunächst in den Haushalt ihrer Eltern regelmäßig auch dann eingegliedert, wenn sie nach Ausbildungsende gegen Kostenbeteiligung weiterhin im Elternhaus eigene Räume bewohnen.
Dieser typische Kleinfamilienhaushalt der Eltern kann sich aber zu einem wohngemeinschaftsähnlichen und gemeinsamen Mehrgenerationenhaushalt oder einem alleinigen Haushalt des erwachsenen Nachwuchses umwandeln, wenn etwa die Eltern wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit aufgenommen sind.