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Durch die Anmietung zweier Zimmer im Obergeschoss des Elternhauses während eines Auslandsstudiums gegen eine nach den Gesamtkosten des Gebäudes bemessene anteilige Kostentragung wird keine doppelte Haushaltsführung an einem eigenen Hausstand des Kindes außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte begründet. Dies wird damit begründet, dass eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung auch die teilweise Übernahme der Kosten für die gemeinsame Lebenshaltung einer Haushaltsgemeinschaft umfassen muss. |

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erzielte im Streitzeitraum neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Wesentlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nach Abschluss eines Bachelor-Studiums in Deutschland war er beginnend ab September 2014 als Student an der Universität ESCP Business School in London in einem Master-Studiengang (Zweitstudium) eingeschrieben.

Mit seinen Eltern hatte der Steuerpflichtige die Anmietung zweier Zimmer im Obergeschoss des Elternhauses vereinbart (insg. 31 qm, davon ein Zimmer als Badezimmer). Bei dem angemieteten Wohnraum handelte es sich um das frühere Kinderzimmer des Steuerpflichtigen, das nach zwischenzeitlichen Umbauarbeiten vergrößert worden war. Als Miete wurde ab dem 1.1.2014 ein nach den Gesamtkosten des Gebäudes bemessener Betrag festgelegt, dessen Höhe bezogen auf die Gesamtwohnfläche des Gebäudes (280 qm) mit 11,07 % beziffert wurde. Zu den Gesamtkosten zählen gem. Vertrag „AfA, Strom und Gas, Grundbesitzabgaben, Hausversicherungen, Rundfunk- und Kabelcom-Gebühren, Schornsteinfegergebühren, Kosten für die Reinigungshilfe und Knappschaftsbeiträge, Wartungskosten der Alarmanlage, Kosten für den Sicherheitsdienst, Reparaturen, sofern sie die Mieträume betreffen“.

Entscheidung

FA und nachfolgend auch das FG entschieden, dass es für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung an einem eigenen Hausstand des Steuerpflichtigen außerhalb des Orts seiner ersten Tätigkeitsstätte fehlte. Denn das Unterhalten eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung durch den Steuerpflichtigen voraus (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG).

Ein eigener Hausstand des Steuerpflichtigen bestand nicht, da es an der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG in der ab dem 1.1.2014 geltenden Fassung fehlte.

Es genügt ab 1.1.2014 nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer im Haushalt seiner Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Vielmehr bedarf es einer Beteiligung an den Kosten der Lebensführung.

Eine Beteiligung lediglich durch anteilige Tragung von Wohnnebenkosten gemäß dem Mietvertrag führt nicht dazu, aus dem zwischen dem Steuerpflichtigen und seinen Eltern bestehenden gemeinsamen Haushalt einen eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen ableiten zu können. Erforderlich ist stattdessen eine finanzielle Beteiligung an den Aufwendungen, die zur Aufrechterhaltung dieses anderen Hausstands zu tragen sind.

Dabei geht es zum einen um die Kosten für die Unterhaltung des Wohnraums an sich, also diejenigen Kosten, die anfallen, um eine zu Wohnzwecken dienende Räumlichkeit als Grundvoraussetzung für einen Haushalt überhaupt nutzen zu können.

Erfasst werden zum anderen solche Kosten, die das tägliche Leben erforderlich macht, nämlich (nicht abschließend) Wohnnebenkosten und Verbrauchskosten, Kosten für die Anschaffung von Haushaltsgegenständen oder Kosten für Lebensmittel sowie Dinge des alltäglichen Gebrauchs. Dabei muss nach den Gesamtverhältnissen zum Ausdruck kommen, dass der Steuerpflichtige durch seinen finanziellen Beitrag an den Kosten der Haushaltsführung ein nicht unmaßgeblicher Bestandteil eines gemeinsamen Haushalts ist und nicht lediglich einem fremden Haushalt unmaßgeblich angegliedert ist, sei es auch durch eine Kostenbeteiligung. Der finanzielle Beitrag muss sich auch auf die Kosten der Haushaltsführung „im Übrigen“ erstrecken, also nicht nur die Wohnkosten erfassen.

Der zwischen dem Steuerpflichtigen und seinen Eltern abgeschlossene Mietvertrag brachte eine solche Haushaltsgemeinschaft mit drei wesentlich mitbestimmenden Angehörigen (Steuerpflichtige und seine Eltern) nicht zum Ausdruck. Er zeigt vielmehr auf, dass es den Vertragsparteien gerade nicht auf die Führung eines gemeinsamen Haushalts mit dem Steuerpflichtigen als gleichberechtigten und gleichverpflichteten Haushaltsangehörigen ankam, an dem eine finanzielle Beteiligung des Steuerpflichtigen an den Kosten der Haushaltsführung hätte erfolgen sollen, sondern dass der Steuerpflichtige für das Vorhalten der von ihm genutzten Räume lediglich ein anteiliges Entgelt im Sinne einer Kostenmiete zahlen sollte bzw. wollte.

Fundstelle
FG Düsseldorf 28.5.20, 9 K 719/17 E, Rev. zugelassen