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Steuerzahler, die einen Raum ihrer Wohnung oder ihres Hauses teils privat und teils zur Einkünfteerzielung nutzen, können dafür keinen Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer beanspruchen. Das hat der Große Senat des BFH klargestellt.
BFH 27.7.15, GrS 1/14

Die Entscheidung des Großen Senats bedeutet gleichzeitig, dass auch Kosten für die beruflich genutzte Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer vom Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind.
Das gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige ein „Nutzungszeitenbuch“ führt. Denn dessen Angaben lassen sich nicht überprüfen (BFH, Beschluss vom 27.7.2015, Az. GrS 1/14, Abruf-Nr. 183407).

Praxishinweis

Nutzt der Steuerpflichtige nur eine Arbeitsecke, können zwar die anteiligen Raumkosten nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt aber nicht für Kosten für Schreibtisch, Regal oder Bürostuhl. Diese Aufwendungen können als berufliche Arbeitsmittel geltend gemacht werden.

Wann sind die Aufwendungen abziehbar?

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können unter den folgenden Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden:
Ausgestaltung des Arbeitszimmers
Das Arbeitszimmer muss wie ein Büro eingerichtet sein. Privatgegenstände wie Bett, Bügelbrett, Kleiderschrank oder Sofa müssen aus dem Raum entfernt werden.
Das Arbeitszimmer muss ausschließlich oder nahezu ausschließlich genutzt werden, um darin Einnahmen zu erzielen.
Berufliche Nutzung des Arbeitszimmers
Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) bilden. In diesem Fall können alle auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten abgesetzt werden.
Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als das Arbeitszimmer zur Verfügung, wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt.

Praxishinweis

Hilfreich kann es sein, Fotos vom häuslichen Arbeitszimmer zu machen und dem Finanzamt im Zweifel vorzulegen.