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Werden für Fahrten zum Arbeitsort sowohl Pkw als auch Bahn genutzt, sind die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel anzusetzen, wenn sie die Entfernungspauschale übersteigen, so ein aktuelles Urteil des FG Münster. |

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige fuhr im Streitjahr mit ihrem Pkw bzw. mit der Bahn zu ihrem Arbeitsplatz. An acht Tagen fuhr sie mit dem Auto direkt ins Büro (310 km), an 34 Tagen nahm sie den Pkw lediglich für die Strecke zum 23 km entfernten Bahnhof A und fuhr von dort aus mit dem Zug (329 km). An den übrigen 153 Tagen war die Zugverbindung vom 3 km entfernten Bahnhof B günstiger, von dem die Arbeitnehmerin den restlichen Weg mit der Bahn bewältigte.

Die Steuerpflichtige machte sowohl die Kosten für die Fahrten mit dem Pkw als auch die Kosten für die Bahncard geltend.

Für die Bahncard 100 (1. Klasse) hatte sie 7.668 EUR bezahlt. Das FA erkannte die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur i. H. v. 4.500 EUR als Werbungskosten an.

Mit der Klage machte die Arbeitnehmerin geltend, neben dem Höchstsatz für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel seien die Fahrten mit dem Pkw anzuerkennen, die teilweise wegen des frühen Arbeitsbeginns, wegen Bahnstreiks oder wegen späten Arbeitsendes erforderlich gewesen seien.

Entscheidungsgründe

Das FG erkannte für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den für die Bahncard gezahlten Preis von 7.668 EUR als Werbungskosten an.

Begrenzter Werbungskostenabzug

Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG für jeden Arbeitstag mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, höchstens jedoch 4.500 EUR im Kalenderjahr, als Werbungskosten anerkannt.

Ein höherer Betrag als 4.500 EUR ist dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschalen sämtliche Aufwendungen für Fahrten zur Tätigkeitsstätte abgegolten. Darüber-hinausgehende Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden. Insoweit ist die Entfernungspauschale mit den tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel zu vergleichen.

Hiernach waren die Aufwendungen für die Bahncard i. H. v. 7.668 EUR als Werbungskosten zu berücksichtigen, da diese den insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag i. H. v. 5.517,90 EUR [Bahnfahrten: 4.500 EUR (gedeckelter Höchstbetrag) zzgl. Autofahrten (ungedeckelt): 153 Tage × 3 km × 0,30 EUR + 34 Tage × 23 km × 0,30 EUR + 8 Tage × 269 km × 0,30 EUR] übersteigen.

Beachten Sie | Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Fundstelle
FG Münster 21.10.20, 5 K 1744/18 E