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Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus der DSGVO auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten ist die Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO.

Sachverhalt

Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige erst nach Ablauf eines Jahres nach Ablehnung seines Antrags auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO durch das Finanzamt und damit gem. § 55 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 FGO – trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung – verspätet Klage vor dem FG erhoben.

Entscheidung

Der BFH schließt sich der Auffassung des BVerwG aus dem Jahr 2022 an. Damit gilt die in § 47 Abs. 1 FGO geregelte Klagefrist von einem Monat.

Der BFH stellt klar, dass eine Klage auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO nicht losgelöst von den in § 47 Abs. 1 FGO beziehungsweise in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Frist erhoben werden kann. Weder aus der DSGVO noch aus den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität lässt sich ableiten, dass eine solche Klage „jederzeit“ möglich sein muss.

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