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Der vom Bundestag beschlossene Entwurf zum „AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz, der im Wesentlichen am 22.7.2013 in Kraft treten soll, enthält einige wichtige Regelungen.
Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG), Regierungsentwurf Annahme Bundestag 16.5.13, BT-Drucks. 17/13522


Angehoben werden soll der Höchstbetrag von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG auf das Niveau des ansteigenden Grundfreibetrags durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression, für den Veranlagungszeitraum 2013 auf 8.130 EUR und ab 2014 auf 8.354 EUR.
Es kommt zukünftig zur Vereinfachung bei der Berücksichtigung von Vorsteuerberichtigungsbeträgen. Hierzu wird § 9b Abs. 2 EStG geändert. Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a UStG berichtigt, sind die Mehrbeträge als Einnahmen zu behandeln, wenn sie im Rahmen einer Einkunftsart bezogen werden. Die Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind oder der Einnahmeerzielung dienen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben unberührt. Das betrifft Mehr- und Minderbeträge infolge von Änderungen der Verhältnisse ab dem 17.5.2013 (einen Tag nach dem Bundestagsbeschluss).
Die Verwaltung von Investmentvermögen soll in § 4 Nr. 8h UStG eingefügt werden und damit von der Umsatzsteuer befreit werden.
Für Investmentfonds ist aufgrund der gerade neu eingeführten Steuerpflicht auf Streubesitzdividenden eine Aufteilung der auf laufende Dividendenerträge entfallenden Werbungskosten vorgesehen. Dies gilt einerseits für steuerbegünstigte Schachteldividenden und andererseits für steuerpflichtige Streubesitzdividenden bei Spezialfonds. Zudem erfolgen Anpassungen des InvStG beim Ausweis der Besteuerungs-grundlagen bei Investment-Publikumsfonds aufgrund der Steuerpflicht von Streubesitzdividenden.
Die derzeitig komplizierten Regeln der Ausschüttungsreihenfolge im
InvStG sollen über § 3 Abs. 3 und „3a InvStG auf ihren Kern zurückgeführt und damit vereinfacht werden.
Es sollen Änderungen des „InvStG#BJNR272400003BJNE000405140 zur Vereinfachung der Anforderungen an die Risikomischung erfolgen, bei ÖPP-Projektgesellschaften und Fonds, die in erneuerbare Energien investieren.
Es soll eine klarere Fassung des Verhältnisses der Regelungen des
§ 19 InvStG zu den Vorschriften des Außensteuergesetzes über die Hinzurechnungsbesteuerung geben.
Zudem sollen neue Begleitregelungen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten zum automatischen Informationsaustausch in § 117c AO#BJNR006130976BJNE021104301 eingefügt werden. Das geschieht anlässlich des geplanten Abkommens mit den USA und zukünftigen ähnlichen Abkommen mit anderen Staaten. Der Gesetzentwurf sieht im automatischen Informationsaustausch die Voraussetzungen für die Erzielung von Steuermehreinnahmen, die aber nicht bezifferbar sind.
Von der Besteuerung ausgenommen werden soll die Zahlung des Versicherungsentgelts an Brandunterstützungsvereine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage maximal 5.500 EUR beträgt.