In Steuer-Tipps für ALLE

Eltern sollen wegen der Corona-Krise keine Nachteile beim Elterngeld erleiden müssen: Der Bundesrat hat am 15.5.2020 einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestags gebilligt. Das Gesetz soll rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft treten und sieht folgende vorübergehenden Erleichterungen vor. |

Aufschub der Elterngeldmonate

Danach sollen Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, ihre Elterngeldmonate aufschieben dürfen. Sie müssen sie also nicht bis zum 14. Lebensmonat des Kindes genommen haben.

Monate mit geringerem Verdienst nicht berücksichtigt

Außerdem wird sichergestellt, dass sich die Höhe des Elterngeldes nicht reduziert, wenn Eltern aufgrund der Corona-Krise ein geringeres Einkommen erhalten, sei es durch Freistellung zur Kinderbetreuung, Kurzarbeitergeld oder gar Arbeitslosigkeit. Hierfür wird die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld vorübergehend geändert: Monate, in denen der Verdienst wegen der Krise geringer als sonst ausfällt, werden aufgrund eines sogenannten Ausklammerungstatbestands nicht mitgerechnet. Normalerweise bestimmt sich die Höhe des Elterngeldes anhand des durchschnittlichen Nettoeinkommens der zwölf Monate vor der Geburt.

Lockerungen beim Partnerschaftsbonus

Außerdem gibt es Lockerungen beim Partnerschaftsbonus: Können Mütter und Väter wegen der Krise ihre eigentlichen Arbeitszeiten nicht einhalten, verlieren sie dennoch nicht ihren Anspruch auf den Bonus.

Fundstelle
* Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie