In für Ärzte, Steuer-Tipps für ALLE

Im Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine neue Regelung für die Pflegebranche geschaffen. Die Rede ist von § 3 Nr. 11b EStG, bei der ein Arbeitgeber bis zu 4.500 EUR an eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter steuerfrei auszahlen darf.

Voraussetzungen

Diese Zahlungen müssen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden und es ist nur ein bestimmter Personenkreis begünstigt. Begünstigt sind Zahlungen ab dem 18.11.2021 bis 31.12.2022.

Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigt sind übrigens nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere in diesen Einrichtungen tätige Arbeitnehmer, also auch Auszubildende, Freiwillige i. S. d. § 2 des Bundesfreiwilligengesetzes und Freiwillige i. S. d. § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes im freiwilligen sozialen Jahr. Auch Personen, die in diesen Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmer­überlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden, können die neue Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.

Praxistipp

Nicht nur Mitarbeitende klassischer Pflegeeinrichtungen profitieren von dem steuerfreien Corona-Bonus in Höhe von bis zu 4.500 EUR. Auch Angestellte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen und Arzt- sowie Zahnarztpraxen sind begünstigt.