§ 175b AO – Besondere Änderung bei Datenübermittlung ist unabhängig von der Fehlerquelle
Ein Steuerbescheid kann bei fehlerhafter Berücksichtigung elektronisch übermittelter Daten nach § 175b AO unabhängig von der Fehlerquelle und somit auch dann geändert werden, wenn der Fehler [...]
