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Mit den Stimmen der Großen Koalition hat der Bundestag Ende Juni das „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“:https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/entwurf-eines-gesetzes-zur-digitalisierung-der-energiewende,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf verabschiedet.
Der Bundesrat ließ das Gesetz bereits wenige Tage später passieren, kritisierte aber dennoch einzelne Aspekte des Gesetzes.
Das Gesetz regelt den Einbau von intelligenten Stromzählern – auch Smart Meter genannt.
Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende

Die Opposition hatte das Gesetz im Vorfeld stark kritisiert – unter anderem wurden Bedenken bezüglich des Datenschutzes der ermittelten Verbrauchsdaten der Smart Meter geäußert.
Die neuen Stromzähler sollen nach den Plänen des Gesetzgebers eine sichere Kommunikation in den Energienetzen ermöglichen und Daten zur Verbrauchssituation zur Verfügung stellen.
Der Letztverbraucher spart sich dadurch unter anderem die Vor-Ort-Ablesung und kann gleichzeitig sein Verbrauchsverhalten analysieren. Zudem sollen mittelfristig auch variable Stromtarife ermöglicht werden, die Verbraucher dazu motivieren könnten, ihren Stromverbrauch in solche Zeiten zu verlagern, in denen Strom besonders billig ist. Die Lastverteilung in den Stromnetzen könnte damit besser auf erneuerbare Energie ausgerichtet werden.

Wann sind Letztverbraucher zum Einbau der Smart Meter verpflichtet?

Privathaushalte sind von der Einbaupflicht eher nicht betroffen. Denn der Einbau der Smart Meter ist nach dem Gesetz zunächst ab 2017 ab einem Stromverbrauch von über 10.000 Kilowattstunden verpflichtend – ein Zweipersonenhaushalt in einem Mehrfamilienhaus verbraucht laut dem Stromspiegel für Deutschland durchschnittlich etwas über 2.300 Kilowattstunden.
Vornehmlich wird die Einbaupflicht daher Großverbraucher und Gewerbetreibende treffen. 2020 wird die Grenze auf 6.000 Kilowattstunden abgesenkt. Der Grundstückseigentümer kann auch bei Unterschreitung dieser Grenze die Liegenschaft mit Smart Metern ausstatten oder der Messstellenbetreiber die Geräte einbauen.
Der Einbau hat jedoch Kostenobergrenzen einzuhalten, die den Letztverbrauchern maximal pro Jahr auferlegt werden dürfen. Der Verbraucher kann den Einbau auch selbst veranlassen, soweit dies über den Messstellenbetreiber erfolgt, gelten die Kostenobergrenzen nicht.

Datensicherheit der Verbrauchsdaten kontrovers diskutiert

Auch der Schutz und die Sicherheit der Verbrauchsdaten waren vor der Verabschiedung des Gesetzes ein kontrovers diskutiertes Thema. Die ¬Opposition stellte vor allem infrage, ob das Gesetz dem generellen Missbrauchspotenzial einer solchen Datensammlung angemessen begegnen würde.
Denn der Einbau von digitalen Messsystemen könne die Erstellung von Verhaltensprofilen in Privathaushalten ermöglichen und damit zu einem erheblichen Eingriff in die Privatsphäre führen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist demgegenüber der Meinung, dass das Gesetz hinreichend abgesichert ist und sogar die anspruchsvollsten Regelungen hierzu in Europa enthält.
Denn das Gesetz sieht unter anderem Mindestanforderungen für die Messsysteme hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung der Messwerte sowie der sicheren Verbindung in Kommunikationsnetzen vor.
Darüber hinaus haben die Messsysteme zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit bestimmte Anforderungen nach dem Stand der Technik zu erfüllen, die in verbindlich erklärten Schutzprofilen und Technischen Richtlinien für intelligente Messsysteme festgeschrieben werden.
Diese Profile und Richtlinien werden unter anderem durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erarbeitet und sollen das ausgerufene hohe Schutzniveau gewährleisten.

Zertifizierung erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Ein Siegel des BSI sollen nur solche Systeme erhalten, die die in diesen Profilen und Richtlinien formulierten Datenschutz- und Datensicherheitsanforderungen nachweislich erfüllen. Ohne ein gültiges Zertifikat dürfen die Messsysteme nicht verwendet werden. Ob beispielsweise die Verbrauchsdaten damit hinreichend vor Missbrauch und Angriffen durch Hacker geschützt sind, wird sich zeigen.

Bundesrat kritisiert fehlende Wahlfreiheit, lässt Gesetz aber passieren

Der Bundesrat kritisierte einzelne Aspekte des Gesetzes bereits im Vorfeld. So hielt es der Bundesrat unter anderem für erforderlich, dass Haushalte mit einem Verbrauch von unter 6.000 Kilowattstunden nicht ohne ihre Zustimmung mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden dürften.
Eine Wahlfreiheit sei für diese Haushalte notwendig, da auch der Vorteil der Messsysteme für private Endverbraucher zweifelhaft sei. Auch die von der Opposition geäußerten datenschutzrechtlichen Bedenken wurden durch den Bundesrat noch einmal hervorgehoben, da die Erfassung der Verbrauchsdaten zu Rückschlüssen auf die private Lebensführung führen könne.
Dennoch ließ der Bundesrat das Gesetz am 8. Juli 2016 passieren. Ohnehin wären, da es sich um ein nicht zustimmungspflichtiges Gesetz handelt, die Einflussmöglichkeiten des Bundesrats auch eher gering gewesen. Es ist nun davon auszugehen, dass das Gesetz noch in der zweiten Hälfte des Jahres 2016 in Kraft treten wird.

Fazit

Nach einem Beschluss des Bundestags werden ab dem Jahr 2017 intelligente digitale Stromzähler (Smart Meter) in Privathaushalten eingebaut.
Die Kosten für die neuen Stromzähler sollen bis zu 100 EUR pro Jahr betragen.
Der Nutzen für die Verbraucher ist unsicher und die mögliche Ersparnis weitaus geringer als die Kosten.
Das vorgesehene Niveau des Datenschutzes ist hoch. Unklar ist aber, ob die Daten in der Zukunft gewerblich genutzt werden könnten.