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Nach Ansicht des FG Köln führen die durch die Insolvenz des Arbeitgebers erlittenen Bürgschaftsverluste eines Arbeitnehmers – bei mittelbarer Beteiligung – zu Werbungskosten.
Grundsätzlich können auch Ausgaben zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung nachträgliche Werbungskosten sein, wenn ein beruflicher Zusammenhang bestand.
FG Köln 28.5.13, 15 K 259/12; Revision unter VI R 58/13,
BFH 16.11.11, VI R 97/10, BStBl II 12, 343

Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Soweit der BFH bisher entschieden hat, dass die „Übernahme einer Bürgschaft“: weniger durch die berufliche Tätigkeit, als vielmehr durch die Gesellschafterstellung veranlasst ist, war stets Voraussetzung, dass ein steuermindernder Kostenabzug nach „§ 17 EStG aus einer wesentlichen Beteiligung möglich war.
Nach der oben genannten Rechtsprechung erfüllt die vom Arbeitnehmer getragene Tilgung der Verpflichtung aus der Bürgschaftsübernahme die Voraussetzungen des § 9 EStG, sofern Dritte nur zu Hilfen bereit sind, wenn auch die Gesellschafter und damit Arbeitnehmer eine Bürgschaft abgeben.
Damit hingen die hohen Gehalts- und Tantiemezahlungen als Geschäftsführer von der Bürgschaftshingabe ab. Die Bürgschaft wurde aus diesem Grund abgegeben und nicht nur, um ein auf der Vermögensebene stattfindendes Engagement abzusichern.
Wäre der Arbeitnehmer nicht nur mittelbar an der GmbH beteiligt gewesen, so wären seine Bürgschaftsaufwendungen als Auflösungsverlust im Rahmen des § 17 EStG zu berücksichtigen. Die lediglich „mittelbare Beteiligung“: verdrängt den beruflichen Zusammenhang nicht. Damit folgt das FG Köln insoweit dem BFH zum Abzug angefallener Aufwendungen aufgrund des objektiven Nettoprinzips.

Praxishinweis

Das FG hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob bei mittelbarer Beteiligung wie bei einer fehlgeschlagenen Beteiligung eine Berücksichtigung der Verluste als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erfolgen muss.