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Nach Auffassung des BFH können die durch die Insolvenz des Arbeitgebers erlittenen Bürgschaftsverluste eines Arbeitnehmers – bei mittelbarer Beteiligung – durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein.
Grundsätzlich können auch Ausgaben zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung nachträgliche Werbungskosten sein, wenn ein beruflicher Zusammenhang bestand, so der BFH.
BFH 3.9.15, VI R 58/13

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige war Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, an der er über andere Gesellschaftsbeteiligungen mittelbar beteiligt war. Der Kapitalgesellschaft wurden nach Ausarbeitung eines Sanierungskonzepts zur notwendigen Kapitalausstattung seitens der Hausbanken Darlehen gewährt, die u. a. durch eine Landesbürgschaft gesichert waren.
Voraussetzung der Landesbürgschaft war allerdings, dass sich auch die in der operativen Führungsebene tätigen Geschäftsführer, u. a. der Steuerpflichtige, vorrangig gegenüber der Landesbürgschaft verbürgten. Dementsprechend verbürgte sich der Steuerpflichtige in Höhe von insgesamt 163.400 EUR.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Kapitalgesellschaft leistete der Steuerpflichtige nach Inanspruchnahme durch die Banken auf die Bürgschaft Zahlungen in Höhe von insgesamt 163.400 EUR, die er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zunächst vergeblich als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus § 17 EStG geltend machte.
Im nachfolgenden Klageverfahren machte der Steuerpflichtige mit Erfolg geltend, es handele sich bei den Aufwendungen um Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Zur Begründung führte er an, er habe sein erhebliches Geschäftsführergehalt nur deshalb sichern können, weil er entsprechende Bürgschaften abgegeben habe. Nur dadurch habe er diesen Arbeitsplatz mit der versprochenen Gehaltszusage bekommen und halten können. Die vom FA eingelegte Revision wies der BFH als unbegründet zurück.

Entscheidung

Ist der Arbeitnehmer zugleich als Gesellschafter an seiner in Form einer Kapitalgesellschaft betriebenen Arbeitgeberin beteiligt, spricht dies umso mehr – je höher die Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist – für eine innere wirtschaftliche Verbindung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und damit für nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung.
Umgekehrt bedeutet dies zugleich, dass bei einem an der Gesellschaft in nur sehr geringem Umfang beteiligten Arbeitnehmer, der eine Bürgschaft für seinen Arbeitgeber übernimmt, dies als Indiz dafür gilt, dass diese Bürgschaftsübernahme durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Dies gilt erst recht,
wenn der Arbeitnehmer an der Gesellschaft überhaupt nicht beteiligt ist,
wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitgeber noch nicht gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, aber eine solche Beteiligung anstrebt oder
wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitgeber zwar nicht unmittelbar, aber mittelbar gesellschaftsrechtlich beteiligt ist.
Im Streitfall war das FG zu dem möglichen und in sich schlüssigen Ergebnis gelangt, dass die Übernahme der Bürgschaft durch den Kläger im Zusammenhang mit dessen Beruf und dessen Arbeitnehmerstellung bei der Kapitalgesellschaft gestanden hat.
Zulässigerweise hatte das FG diese Würdigung insbesondere darauf gestützt, dass die Darlehen nur mit einer Landesbürgschaft zu erhalten gewesen seien, das Land sich aber nur zu einer Bürgschaft bereit erklärt hatte, wenn auch der Steuerpflichtige eine solche Bürgschaft abgab. Damit hingen jedoch wiederum dessen erhebliche Gehalts und Tantiemezahlungen als Geschäftsführer von der Bürgschaftsübernahme ab.