In Steuer-Tipps für ALLE

Die Pflicht, bei Barverkäufen einen Beleg auszuhändigen, gilt bei allen elektronischen Kassensystemen. Ausnahmen für Vereine gibt es nicht.

Belegabgabepflicht hängt nur vom Kassensystem ab: Die Belegabgabepflicht besteht immer dann, wenn der Verein – wie jede andere Organisation – für die eigenen Verkäufe ein elektronisches Kassensystem nutzt (§ 146a Abs. 2 AO). Die entsprechende gesetzliche Regelung besteht bereits seit 2017 und muss seit Januar 2020 umgesetzt werden. Deswegen werden alle Neugeräte über die entsprechenden Funktionen verfügen.