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Aufwendungen für eine Bioresonanztherapie, deren Notwendigkeit nicht durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen ist, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erlitt bei einem von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, an dessen Folgen er heute noch leidet. Das Leiden wurde erstmals in 2001 als Schwerbehinderung anerkannt und dessen Grad ab November 2006 unbefristet mit 60 % festgestellt. Zur Linderung seiner Beschwerden hatte sich der Steuerpflichtige nach dem Unfall diverser schulmedizinischer Behandlungsmethoden unterzogen, ohne dass diese zu einem längerfristigen Erfolg führten.

Im Oktober 2014 begann er ein bioenergetisches Analyse- und Therapieverfahren (B.A.T.). Das Verfahren basiert auf der Naturheilkunde und hat in Einzelfällen zur Heilung der betroffenen Krankheiten bzw. zur Linderung der Beschwerden geführt. Schulmedizinisch ist das Verfahren nicht anerkannt. Die entstandenen Kosten machte er als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) geltend.

Das FA vertrat hingegen die Auffassung, dass die Bioresonanztherapie eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode sei und die Aufwendungen dafür nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f EStDV nur berücksichtigt werden könnten, wenn deren medizinische Indikation durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amtsärztliches Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen sei.

Entscheidung

Das FG sah dies entsprechend dem FA und wies die eingelegte Klage ab.

Bei den vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Aufwendungen für die Bioresonanztherapie handelte es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode. Den erforderlichen Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung hatte der Steuerpflichtige im Streitfall nicht erbracht, sodass ein steuermindernder Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen war.

Fundstelle
FG Köln 21.3.18, 3 K 544/17, NZB beim BFH unter VI B 71/18