In für UNTERNEHMER

Der BFH hat sich in einer umfangreichen Urteilsbegründung mit der gewerblichen Betriebsverpachtung im Ganzen beschäftigt. Die Richter stellten klar, dass nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe vorliegt, wenn …

BFH 18.8.09, X R 20/06,BFH 20.2.08, X R 13/05, BFH/NV 08, 1306; 11.10.07, X R 39/04, BStBl II 08, 220

…ein Unternehmer seine werbende gewerbliche Tätigkeit einstellt. Die Einstellung kann unter Umständen auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, wenn etwa die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet werden oder die gewerbliche Tätigkeit ruht.
Ohne Aufgabeerklärung geht der BFH davon aus, dass die Absicht besteht, die Tätigkeit künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen. Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs führt somit nicht zwangsläufig zur Aufdeckung der stillen Reserven.
Für die gewerbliche Verpachtung reicht es aus, dass die wesentlichen Betriebsgegenstände überlassen werden, sodass der Pächter den Betrieb im Wesentlichen fortsetzen kann. Die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens führt hingegen auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe.
Dann werden nur noch die einzelnen, dem Privatvermögen zuzurechnenden Gegenstände verpachtet. Wird nur das Betriebsgrundstück verpachtet, liegen nur dann gewerbliche Einkünfte vor, wenn das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Das gilt beispielsweise bei Groß- und Einzelhandelsunternehmen sowie bei Hotel- und Gaststättenbetrieben.
Auch im produzierenden Gewerbe und im handwerklichen Bereich können je nach Branche und Eigenart Maschinen, Geräte und Einrichtungsgegenstände Wirtschaftsgüter von untergeordneter Bedeutung sein. Dafür spricht, dass der Zustand des Betriebsgrundstücks samt Aufbauten und Betriebsvorrichtungen für den Umsatz bzw. den Gewinn ausschlaggebend ist. Das bewegliche Anlagevermögen muss leicht und kurzfristig wiederbeschaffbar sein, selbst wenn es ein nicht unbeträchtliches Ausmaß einnimmt.
Ausgehend von diesen Grundsätzen stellten das im Urteilsfall verpachtete Betriebsgrundstück und die verpachteten Werkstattgebäude die wesentlichen Betriebsgrundlagen dar. Sie gaben dem Kfz-Betrieb u.a. aufgrund ihrer Lage das Gepräge. Die Veräußerung des Werkstattinventars spielte demgegenüber keine Rolle, weil dies einem hohen technischen Verschleiß und einer hohen wirtschaftlichen Abnutzung ausgesetzt ist. Es unterliegt nach Meinung des BFH einem kontinuierlichen Austausch und ist nicht geeignet, den Charakter des Betriebs wesentlich zu prägen. Werkzeug ist zudem kurzfristig zu beschaffen. Da nach der Verpachtung auch die Möglichkeit bestand, den Betrieb fortzuführen, urteilte der BFH schließlich zugunsten einer Betriebsverpachtung im Ganzen.

Steuertipp

Über die Verpachtungsoption lässt sich der Zeitpunkt der Betriebsaufgabe bzw. der Betriebsveräußerung beeinflussen. Somit kann sie in ein Jahr verlegt werden, in dem geringere Einkünfte erzielt werden. Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr bereits vor der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vollendet, kann er von einem Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und der Tarifermäßigung nach § 34 EStG profitieren.