In für UNTERNEHMER

Nach der Regelung im EStG sind Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zum Nachweis muss der Steuerpflichtige folgende schriftliche Angaben machen:
• Ort und Datum der Bewirtung,
• Höhe der Aufwendungen,
• Teilnehmer und
• Anlass der Bewirtung.
Wenn die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden hat, genügen Angaben zum Bewirtungsanlass und zu den Teilnehmern. Nach R 4.10 Abs.8 EStR müssen Rechnungen über 150 EUR zudem den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten.
Nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf sind die Bewirtungsaufwendungen auch dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn auf den ausgestellten Rechnungen lediglich der Name des Bewirtenden fehlt. Ordnungsgemäße Nachweise liegen nämlich auch dann vor, wenn Eigenbelege mit den erforderlichen Angaben erstellt werden. Dabei ist es unschädlich, wenn die bewirtende Person zum Teil nachgetragen wird, weil eine unterbliebene Angabe des Bewirtenden nach der BFH-Rechtsprechung im Bewirtungsvordruck nachholbar ist.
Der Abzugsfähigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten. Dies gilt zumindest dann, wenn die wirtschaftliche Belastung durch entsprechende Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen wird.
Quelle:
FG Düsseldorf 7.12.09, 11 K 1093/07 E, Revision unter X R 57/09,
BFH 19.3.98, IV R 40/95, BStBl II 98, 610; 1.9.98, VIII R 46/93, BFH/NV 99, 596; 27.6.90, I R 168/85, BStBl II 90, 903; 2.10.90, VIII R 62/86, BStBl II 91, 174