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Der Kaufpreis eines im Wege einer mittelbaren Grundstücksschenkung zugewandten Grundstücks kann der Vergleichswert für dieses Grundstück i. S. d. § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG sein. Das hat das FG Düsseldorf entschieden. |

Bewertungsmethode bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung

Die Beteiligten stritten über die Bewertungsmethode bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung. Die Tochter des Klägers erwarb ein bebautes Grundstück zum Preis von 920.000 EUR. Den für die Zahlung des Kaufpreises erforderlichen Geldbetrag hatte der Vater und Kläger ihr zuvor geschenkt.

Zum Zwecke der Festsetzung der Schenkungsteuer ermittelte das beklagte FA einen Grundbesitzwert für das von der Tochter erworbene Grundstück. Das Finanzamt stellte – entsprechend dem von der Tochter gezahlten Kaufpreis – einen Wert i. H. v. 920.000 EUR fest.

Der Vater wehrte sich gegen den aus seiner Sicht zu hohen Wertansatz und begehrte die Bewertung des Grundstücks mit dem niedrigeren Sachwert. Er vertrat die Ansicht, dass es keine gesetzliche Regelung gebe, wonach der Kaufpreis des zu bewertenden Grundstücks selbst der Bewertungsmaßstab sei. Das Vergleichswertverfahren sei nicht anwendbar, weil das Gesetz eine Mehrzahl von vergleichbaren Grundstücken verlange. Das FA habe aber nur den Kaufpreis eines einzigen Grundstücks herangezogen.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Das FG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass das FA zu Recht das Grundstück im Wege des Vergleichswertverfahrens mit dem von der Beschenkten gezahlten Kaufpreis bewertet hat.

Ein einzelner Verkaufspreis kann als Vergleichswert ausreichen

Die einschlägige Vorschrift (§ 183 BewG) ist nach Ansicht der Richter dahin gehend zu verstehen, dass ein einzelner Verkaufspreis als Vergleichswert ausreicht, wenn er das zu bewertende Grundstück selbst betrifft und zeitnah im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt wurde. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der tatsächliche Wert eines Grundstücks nur zugunsten der Steuerpflichtigen im Wege der Öffnungsklausel zu berücksichtigen sein sollte, aber nicht im Rahmen des Vergleichswertverfahrens.

Der Wortlaut des Gesetzes stehe dieser Gesetzesauslegung nicht entgegen. Die gesetzliche Regelung verlange die Heranziehung von „Grundstücken“.

Beachten Sie | Nach Auffassung der Richter bedeutet die Verwendung eines Begriffs in der Mehrzahl nicht zwingend, dass tatsächlich mehrere Gegenstände der genannten Art vorliegen müssen. Die Verwendung des Plurals könne auch der Verwendung des Wortes als Oberbegriff dienen.

Praxistipp | Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 14/20 anhängig.

Fundstelle
FG Düsseldorf 26.5.20, 11 K 3447/19 BG