In Steuer-Tipps für ALLE

Der BFH hat sich erneut damit beschäftigt, ob der Darlehensverzicht des Geschäftsführers gegen die GmbH durch das Gesellschafts- oder das Arbeitsverhältnis veranlasst ist.
Dieser kann selbst dann zu Werbungskosten bei den Lohneinkünften führen, wenn …
BFH 25.11.10, VI R 34/08


… das Darlehen aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen gewährt worden war. Absetzbar ist dann der Betrag, den der Kredit im Zeitpunkt des Verzichts noch gehabt hatte, weil nur in dieser Höhe Aufwendungen entstanden sind.
Gewährt ein Arbeitnehmer ein Darlehen, um Zinsen zu erwirtschaften, stehen regelmäßig die Kapitaleinkünfte im Vordergrund und ein Verlust des Kapitals ist im Rahmen des § 20 EStG grundsätzlich nicht abziehbar. Abzugrenzen hiervon ist aber der Fall, dass der Arbeitnehmer das Verlustrisiko aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat, während etwa eine Bank kein Darlehen mehr gewährt hätte. Die Erzielung von Zinseinkünften ist dann nicht mehr das vorrangige Ziel.
Sofern Arbeitgeber und Darlehensgeber auch gesellschaftsrechtlich verbunden sind, kommen weitere Abgrenzungskriterien hinzu, etwa die Höhe der Beteiligung, das Verhältnis der Lohneinkünfte im Vergleich zu den möglichen Beteiligungserträgen sowie die Frage, welche Konsequenzen sich für den Arbeitnehmer ergeben können, wenn er die entsprechende Finanzierungsmaßnahme nicht gewährt hätte. Berufliche Gründe liegen vor, wenn durch den Verzicht die weitere Anstellung als Geschäftsführer gesichert werden soll.

Steuer-Tipp

Selbst wenn die Darlehensgewährung selbst durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, stellt der spätere Verzicht auf den Rückzahlungsanspruch eine weitere selbstständig zu würdigende Finanzierungsmaßnahme dar. Die muss nicht zwingend auf denselben Motiven gründen wie die zeitlich vorangehende Darlehensgewährung selbst.