In Steuer-Tipps für ALLE

Nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG ist die unentgeltliche sonstige Leistung durch einen Unternehmer für den privaten Bedarf seines Personals umsatzsteuerpflichtig, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen. Für diese Abgrenzung ist nach Ansicht des FG Münster die lohnsteuerliche Abgrenzung bei Betriebsveranstaltungen heranzuziehen. Arbeitslohn liegt danach vor, wenn die Zuwendung nicht im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dabei gilt die Freigrenze von 110 EUR aus Gründen der Praktikabilität ebenfalls zur Prüfung des angemessenen Aufwands.
FG Münster 6.5.10, 5 K 3950/07 U, Revision unter V R 17/10,
BFH 29.5.08, V R 17/07, BFH/NV 08, 1893


Bei der Umsatzsteuer werden daher keine unternehmensbezogenen Besonderheiten mit einbezogen. Liegt Arbeitslohn bei einem Betriebsausflug vor, handelt es sich um unentgeltlich an Arbeitnehmer erbrachte sonstige Leistungen, die Umsatzsteuer auslösen. Sie dienen dem privaten Bedarf der Belegschaft, da bei Betriebsausflügen Leistungen der Freizeitgestaltung und Verpflegung erbracht werden, die nicht durch betriebliche Zwecke überlagert werden. Allein der Umstand, dass sie zur Verbesserung des Arbeitsklimas und auch der Leistungssteigerung dienen, rechtfertigt keine Überlagerung der privaten Belange durch betriebliche Interessen.
Bei Betriebsausflügen handelt es sich nicht um Aufmerksamkeiten. Das sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die nach Art und Wert Geschenken entsprechen, im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn maximal eine Wertgrenze von 40 EUR erreicht wird. Sofern die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen bereits überschritten wird, können also keine Aufmerksamkeiten mehr vorliegen.