In Steuer-Tipps für ALLE

Aufwendungen für Fahrten zum Besuch eines kranken Angehörigen sind wegen fehlender Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, auch wenn die Besuche unmittelbar der Heilung oder Linderung der Krankheit gedient haben.
Das gilt insbesondere dann, wenn auf die Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruches nach § 670 BGB verzichtet wurde. Daher muss zumindest versucht werden, sich die Fahrtkosten vom Verwandten erstatten zu lassen, weil die Besuche ausschließlich in seinem Interesse durchgeführt werden. Verfügt der Angehörige über ausreichende Mittel, müssen die Ansprüche in nachhaltiger und überprüfbarer Weise geltend gemacht werden.
FG München 22.9.08, 7 K 4430/06